Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten
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1. Ausgangslage
Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, dass die Schweiz in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des Musterabkommens der OECD (OECD-MA) übernimmt. Die Umsetzung dieser neuen Amtshilfepolitik soll durch die Anpassung bestehender bzw. im Rahmen des Abschlusses neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erfolgen. Der Bundesrat sicherte gleichzeitig zu, dass sich hinsichtlich des steuerlichen Bankgeheimnisses für inländische Steuerpflichtige nichts ändern wird.
Seither hat die ESTV mit zahlreichen Staaten Verhandlungen aufgenommen, um eine Amtshilfebestimmung gemäss OECD Standard (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete und begründete Anfrage sowie unter Beachtung des Verbots unerlaubter Beweisausforschung) in die bestehenden bzw. in neue Abkommen aufzunehmen.
Die Amtshilfeklauseln der einzelnen DBA enthalten die materiellrechtliche Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und dem anderen Vertragsstaat. Sie sind so konzipiert, dass sie materiellrechtlich direkt umsetzbar sind, d.h. nicht einer Ausführung bzw. Wiederholung im Landesrecht bedürfen. Die organisatorische Umsetzung der die Schweiz als Staat betreffenden Rechte und Pflichten ist jedoch in der Regel nicht Gegenstand des jeweiligen Staatsvertrages (inkl. der zugehörigen Protokolle und Notenwechsel) selbst, sondern unterliegt der konkretisierenden Regelung durch das Landesrecht.
Mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) hat das Parlament dem Bundesrat die Regelung des Verfahrens hinsichtlich des internationalen Informationsaustausches überlassen. Die DBA legen damit fest, hinsichtlich welcher Objekte unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken die Vertragsstaaten untereinander welche Informationen austauschen dürfen. Die ADV regelt den verfahrensrechtlichen Vollzug der Amtshilfe.
Analog zur bisherigen Praxis und Rechtsprechung hinsichtlich der Ausführung der DBA wird vorgeschlagen, die Umsetzung einstweilen in einer vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung zu regeln. Die Verpflichtungen der Schweiz können auf diesem Weg rasch umgesetzt werden. Hierbei sind gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen, die insbesondere folgende Aspekte des Amtshilfevollzugs betreffen:
• Die Mitwirkung der Kantone bei der Informationsbeschaffung bzw. die Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen. Die Informationsbeschaffung wird zunächst aus-
schliesslich durch die ESTV vorgenommen.
• Die Amtshilfegesuche der Schweizer Steuerbehörden an das Ausland.
Es ist beabsichtigt, die landesinterne Ausführung der neuen Amtshilfeklauseln künftig auf Gesetzesstufe zu regeln. Themen eines solchen Gesetzes können u. a. auch die Effizienzsteigerung durch eine einheitliche Amthilfebehörde, die Aufgaben der kantonalen Verwaltungen beim Amtshilfevollzug, die erhöhte Rechtssicherheit bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen und das Stellen schweizerischer Amtshilfegesuche an das Ausland sein. Keinesfalls könnten aber Einschränkungen der bereits durch die Schweiz aufgenommenen internationalen Verpflichtungen eingeführt werden.
Aufgrund dieser Überlegungen wird dem Bundesrat beantragt, die Arbeiten für ein die neuen Amtshilfeklauseln ausführendes Gesetz in Angriff zu nehmen. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird hierfür eine Expertenkommission einsetzen. Die ersten Erfahrungen im Zusammenhang mit der ADV können in diesem Rahmen mitberücksichtigt werden.
Die Umsetzung der Amtshilfe durch die Schweiz wird Gegenstand internationaler Prüfungen sein. Das ‘Global Forum on Transparency and Exchange of Information’ wird ‘peer reviews’ durchführen. Die Schweiz hat ein Interesse, dass sich alle Länder und insbesondere alle Finanzplätze an die gleichen Standards halten (‚level playing field’). Die Schweiz konnte im Rahmen des Global Forums erreichen, dass alle Länder überprüft werden, und zwar nach den gleichen Kriterien. Die ‚peer reviews’ werden in zwei Phasen erfolgen: