Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen und von den hierfür zuständigen Personen durchzuführen. Diese Regelung ist erheblich strenger als die nach VStrR. Nach VStrR ist nur die Hausdurchsuchung vom Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung anzuordnen (vgl. Art. 48 Abs. 3 VStrR). Wie nach VStrR (vgl. Art. 48 Abs. 4) ist vorgesehen, dass bei Gefahr im Verzug die zuständige Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen kann; strenger als im VStrR ist aber vorgesehen, dass diese Massnahme nur Bestand hat, wenn sie vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person innert drei Tagen genehmigt wird (Art. 8 Abs. 4 ADV).
Das Siegelungsverfahren nach Artikel 50 Abs. 3 VStrR kommt im Amtshilfeverfahren nicht zur Anwednung. Diese Bestimmung ist im Verhältnis zu den heutigen Verordnungen neu,
entspricht aber dem im Amtshilfeverfahren geltenden Grundsatz, dass alle Zwischenentscheide erst am Ende des Verfahrens zusammen mit der Schlussverfügung vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 12 Abs. 1 und 2 ADV). So kann auch die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren am Ende des Verfahrens angefochten werden. Da bis zum Abschluss des Verfahrens die Informationen dem Ausland nicht übermittelt werden dürfen, kann aus dieser Regelung kein endgültiger Schaden entstehen.
Die ESTV kann auch die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden um Unterstützung bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen ersuchen.
Artikel 9 ADV
Sofern die von der Amtshilfe betroffene Person in der Schweiz ansässig ist, bereitet deren Information keine Probleme. Sie wird schriftlich direkt von der ESTV kontaktiert.
Besonders geregelt ist die Information im Ausland ansässiger Personen. Die ESTV ersucht den Informationsinhaber, die im Ausland ansässige betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen, wofür die ESTV eine Frist setzt (Art. 9 Abs. 1 ADV). Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet (oder kann der Informationsinhaber die Benachrichtigung nicht vornehmen), so informiert die ESTV sie über die ersuchende Behörde über das hängige Amtshilfeverfahren. Gleichzeitig setzt die ESTV der betroffenen Person eine Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten. Die ESTV kann die betroffene Person im Ausland direkt informieren, sofern die ausländische ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt (Art. 9 Abs. 2 ADV). Da es sich hierbei um ein Informationsschreiben an die Betroffenen handelt und von Fall zu Fall die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Behörden vorzuliegen hat, ist die direkte Zustellung im Ausland zulässig.
Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen (Art. 9 Abs. 3 ADV). Neu ist ausdrücklich vorgesehen, dass sich der Informationsinhaber am Verfahren beteiligen kann, soweit er gegen die Schlussverfügung Beschwerde erheben kann (vgl. Art. 12 Abs. 4 ADV). Die Teilnahme des Informationsinhabers am Verfahren setzt nur voraus, dass er sein Interesse (d.h. die Verletzung eigener Rechte) bei der ESTV geltend macht.
Die „ratio“ des Artikels 9 Absatz 3 besteht darin, das Amtshilfeverfahren möglichst zu beschleunigen und die Teilnahmerechte zu straffen. Die Bestimmung entspricht den im Bereich der Rechtshilfe geltenden Verfahrensregeln (vgl. den Wortlaut von Art. 80b Abs. 1 IRSG). Der Zeitpunkt der Ausübung der Teilnahmerechte ist nicht festgelegt (anders hingegen in den – im Amtshilfeverfahren nicht anwendbaren – Art. 29 ff. VwVG). Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen hinsichtlich Aktenstücken und Verfahrenshandlungen, für die vom Amtshilfezweck gerechtfertigte Geheimhaltungsgründe bestehen, verweigert werden (Art. 9 Abs. 3 ADV). Die Aufzählung dieser Gründe findet sich in Artikel 27 VwVG. Denkbar ist etwa ein befristetes und begründetes Mitteilungsverbot der ersuchenden Behörde. Informationen, die der betroffenen Person nicht offen gelegt werden, dürfen allerdings im Verfahren nicht gegen sie verwendet werden. Eine analoge Regelung ist in den heutigen Verordnungen bereits enthalten.