Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/3: Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG (SR
0.672.933.612) sowie die Amtshilfebestimmungen nach heutigem Recht abdeckt. Vorbehalten sind zudem allfällige künftige besondere Bestimmungen zur Amtshilfe innerhalb der die einzelnen Abkommen ausführenden Verordnungen (Art. 1 Abs. 2 ADV), sofern sich im Verhältnis zu einem Partnerstaat eine besondere Regelung einzelner Aspekte des Verfahrens ausnahmsweise aufdrängen sollte.
Artikel 2 ADV
Die ESTV nimmt die Amtshilfeersuchen des Auslandes entgegen, vollzieht sie bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen und stellt die schweizerischen Ersuchen an das Ausland (Art. 2 ADV; vgl. auch Art. 14 ADV). Die ADV verankert die Bundeszuständigkeit für die internationale Amtshilfe nach DBA einheitlich bei der ESTV. Aus den DBA lässt sich ableiten, dass die Schweiz Amtshilfe leisten muss, nicht aber, wer (welche innerstaatliche Behörde) dafür einzusetzen ist. Auch in Artikel 26 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 OECD-MA wird einzig bestimmt, welche Informationen erhoben und ausgetauscht werden müssen und dass dazu nur das nach Gesetz und Verwaltungspraxis Übliche an Verwaltungsmassnahmen eingesetzt zu werden braucht. Daraus folgt jedoch nicht, dass es zwingend die gleiche Behörde sein muss, die innerstaatlich für die Informationsbeschaffung zuständig wäre (also in der Schweiz, mit Bezug auf die direkten Steuern, die kantonalen Veranlagungsbehörden).
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist in der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) so geregelt, dass dem Bund diejenigen Aufgaben zukommen, die ihm durch die BV (Art. 42 BV) zugewiesen werden. Alles Verbleibende ist Zuständigkeitsbereich der Kantone, die innerhalb dieses Bereichs jedoch bestimmen können, welche Aufgaben sie erfüllen wollen (Art. 43 BV) und welche nicht. Die einheitliche Bundeszuständigkeit für die internationale Amtshilfe lässt sich auf Artikel 54 Abs. 1 BV („Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes“) stützen. Die bisherigen Regelungen sehen vor, dass im Bereich der direkten Steuern allein der Bund für die Durchführung der Amtshilfe für das Ausland zuständig ist. So weisen beispielsweise die Artikel 20a - 20j der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum DBA-US von 1996 (Vo DBA-US; SR 672.933.61) und die Artikel 8 ff. der Verordnung vom 30. April 2003 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.913.610) alle Aktivitäten im Zusammenhang mit ausländischen Amtshilfeersuchen einer Bundesbehörde, der ESTV, zu und sehen keine Tätigkeit kantonaler Behörden vor. Die Bundeszuständigkeit wurde im Weiteren auch in den Artikeln 16 ff. des Zinsbesteuerungsgesetzes (ZBstG; SR 641.91) bestätigt. Schliesslich liegt auch die kleine Amtshilfe hinsichtlich aller DBA im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich der ESTV.
Artikel 3 ADV
Artikel 3 ADV enthält die Definitionen der „betroffenen Person“ und des „Informationsinhabers“.
Gemäss Buchstabe a ist die Person, über die im Amtshilfeersuchen die Informationen verlangt werden, die zu Beginn des Verfahrens formell betroffene Person. Oftmals ist zu Beginn des Verfahrens unklar, wer im Laufe des Verfahrens oder bei dessen Abschluss durch den Entscheid der ESTV tatsächlich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein wird und dementsprechend Parteistellung beanspruchen kann. Es kann durchaus vorkommen, dass die zu Beginn des Verfahrens betroffene Person sich bei Abschluss des Verfahrens als materiell nicht (mehr) betroffen herausstellt. Für eine klare Festlegung des Begriffs der „betroffenen Person“ wird deshalb zu Beginn des Verfahrens auf eine formelle Definition abgestellt (es ist die Person, die formell im Ersuchen festgehalten ist). Grundsätzlich hat aber nur die materiell betroffene Person einen Anspruch auf Verfahrensbeteiligung (Art. 9 Abs. 3 ADV) und das Beschwerderecht (Art. 12 ADV). Hinsichtlich des Beschwerderechts präzisiert Artikel 12 Absatz 3 ADV, dass die Verfügungsadressaten beschwerdeberechtigt sind. Diese Norm schliesst nicht aus, dass auch Drittpersonen (d.h. Nicht-Verfügungsadressaten), sofern diese mehr als die Allgemeinheit materiell betroffen sind, sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens auf die Parteirechte berufen können (vgl. Kommentar zu Art. 12 ADV).