Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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1.2.2 Änderung des Strafgesetzbuches

1.2.2.1 Verbot von organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten

Verbote von ausserberuflichen Tätigkeiten sind zwar nach geltendem StGB in Form von Weisungen während einer Probezeit (bei einer bedingten Strafe oder bei einer bedingten Entlassung aus einer Strafe oder Massnahme) möglich. Das neue Tätigkeitsverbot soll jedoch auch unabhängig von einer Probezeit verhängt werden können.

Die Pa. Iv. der RK-N (08.448) will das Verbot auf „organisierte Freizeitaktivitäten mit Kindern unter 16 Jahren“ beschränken. Die Motion Carlo Sommaruga will, dass das Gericht einer verurteilten Person verbieten kann, ehrenamtliches Mitglied, Mitarbeiter oder Mitglied eines Organs irgendeiner juristischen Person, Vereinigung oder Gruppierung zu werden, deren Aktivitäten auf Personen von der Kategorie des Opfers ausgerichtet sind. Im Auftrag an den Bundesrat wird ein solches Tätigkeitsverbot zwar ausdrücklich nur bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern verlangt. Im Titel und in der Begründung der Motion wird der Anwendungsbereich allerdings auf andere Straftaten ausgeweitet.

Sexualstraftaten an Kindern werden in vielen Fällen durch Personen begangen, die zum Kind ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben. Dies ist nicht nur im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit möglich, sondern insbesondere auch im ausserberuflichen Bereich.

Gestützt auf Artikel 67 VE-StGB sollen jedoch nicht alle ausserberuflichen Tätigkeiten verboten werden können, sondern nur solche, die in einem bestimmten, organisierten Rahmen stattfinden. Erfasst werden insbesondere Situationen, in denen Eltern ihr Kind in fremde Obhut (eines Vereins oder einer anderen Organisation) geben. Diese Eltern sollen davon ausgehen können, dass ihrem Kind keine Gefahr durch eine einschlägig vorbestrafte Person droht. Das Verbot organisierter ausserberuflicher Tätigkeiten bezieht sich somit nicht auf Betreuungsleistungen im privaten Rahmen durch Verwandte sowie weitere den Eltern nahestehende Personen. Damit wird eine klare Trennung zum Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67a VE-StGB hergestellt, das die Aktivitäten erfasst, die nicht als berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten bezeichnet werden können. Schliesslich ist es nur für Tätigkeiten, die in einem bestimmten organisierten Rahmen stattfinden realistisch, einen obligatorischen Strafregisterauszug zu verlangen. In einer Verordnung wird geregelt werden müssen, für welche beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten ein solches Obligatorium besteht (vgl. unten, Ziff. 2.5.1).

Das Verbot von beruflichen Tätigkeiten und das Verbot von organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten sollen unter denselben Voraussetzungen verhängt werden. Sie werden daher zu einem neuen "Tätigkeitsverbot" in einer Bestimmung zusammengefasst (Art. 67 VE-StGB).