Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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1.2.2.2 Verbot von beruflichen und ausserberuflichen Tätigkeiten aufgrund von Straftaten, die nicht in Ausübung der betreffenden Tätigkeiten begangen worden sind

Nach Artikel 67 StGB kann ein Berufsverbot nur aufgrund einer Straftat verhängt werden, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Das heisst, dass einem Täter, der z.B. in seiner Freizeit Kinder sexuell missbraucht hat, gestützt auf Artikel 67 StGB nicht verboten werden kann, Lehrer in der Grundstufe zu sein. Diese Regelung ist zu eng und soll daher im Sinne der Motion Carlo Sommaruga erweitert werden.

Während die Erweiterung des Berufsverbots im Bereich der Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen naheliegend erscheint, wird es bei anderen Straftaten schwieriger, sich die Notwendigkeit bestimmter Berufsverbote vorzustellen. Welche Berufe sollen z.B. einer Person untersagt werden, die als Gärtner arbeitet und in ihrer Freizeit Urkunden fälscht, um damit Leute zu betrügen? Durch eine generelle Ausweitung von Artikel 67 StGB würde diese Bestimmung jede Kontur verlieren. Das Gericht wäre gehalten, sich bei jedem Täter zu überlegen, welche Tätigkeiten ihm präventiv verboten werden sollen, unter der Annahme, dass er diese jemals ausüben wird.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass jede Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens während einer bestimmten Zeit im Strafregisterauszug für Privatpersonen nach Artikel 371 StGB erscheint. Dies kann dazu führen, dass jemand eine berufliche Tätigkeit auch dann nicht ausüben kann, wenn er eine Straftat in seiner Freizeit begangen hat und deshalb kein richterliches Berufsverbot verhängt werden konnte. In verschiedensten Berufszweigen wird denn auch heute von Stellenbewerbern ein Strafregisterauszug verlangt. In sensiblen Berufen im Bereich Banken, Versicherungen, Flughafenpersonal etc. werden mit Einwilligung der Betroffenen sogar periodisch Strafregisterauszüge eingeholt, um die Eignung der Mitarbeiter zu überprüfen.

Das allgemeine Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 VE-StGB soll daher nicht generell ausgeweitet werden, sondern nur für Fälle, in denen Straftaten gegen bestimmte Personen (Art. 67 Abs. 2 VE-StGB) oder in denen bestimmte Sexualstraftaten gegen Unmündige (Art. 67 Abs. 3 VE-StGB) verübt wurden (vgl. unten, Ziff. 1.2.2.3 und 1.2.2.4).

1.2.2.3 Qualifiziertes Tätigkeitsverbot zum Schutz von Unmündigen und besonders schutzbedürftigen Personen

Das neue Tätigkeitsverbot soll zum Schutz von Unmündigen und besonders schutzbedürftigen Personen qualifiziert werden (Art. 67 Abs. 2 VE-StGB). Der besondere Schutz besteht darin, dass das Verbot auch aufgrund von Taten verhängt werden kann, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sind (vgl. oben, Ziff. 1.2.2.2). Das Verbot soll zudem bereits aufgrund einer rechtswidrigen Tat angeordnet werden können, das heisst, auch gegenüber einer schuldunfähigen Person. Für dieses qualifizierte Verbot sollen schliesslich längere Dauern vorgesehen werden (ein Jahr bis zehn Jahre, wenn nötig lebenslang; Art. 67 Abs. 2 und 6 VE-StGB).