Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Der besondere Schutz soll nicht nur für Kinder bis 16 Jahre, sondern auch für Jugendliche bis 18 Jahre gelten. Dies vor dem Hintergrund von Artikel 11 der Bundesverfassung, welcher Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz zugesteht. Auch das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) schützt Kinder bis zum 18. Lebensjahr (Art. 1 des Übereinkommens). Massgebend ist zudem, dass viele Jugendliche über das 16. Altersjahr hinaus zur Schule gehen und daher durch ein entsprechendes Tätigkeitsverbot geschützt werden sollen.

Neben Kindern und Jugendlichen sollen auch sehr kranke und alte Personen, die ihr Leben nicht ohne fremde Hilfe bewältigen können, einen besonderen Schutz geniessen. Sie stehen, ähnlich wie Kinder und Jugendliche, in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Personen, die sich um sie kümmern. Es ist daher auch für sie besonders wichtig, dass sie nicht von Personen betreut werden, die einschlägig vorbestraft sind und bei denen eine Rückfallgefahr besteht.

Gerade sexuelle Übergriffe werden in Pflege- und Betreuungssituationen auch an Personen begangen, die nicht besonders hilfsbedürftig sind. Es wird jedoch darauf verzichtet, den besonderen Schutz nach Artikel 67 Absatz 2 VE-StGB (insbesondere die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs, vgl. unten, Ziff. 2.5.1) auf den gesamten Gesundheitsbereich auszudehnen, weil die Bestimmung sonst uferlos würde. Bei Straftaten im Gesundheitsbereich, die nicht an unmündigen oder besonders hilfsbedürftigen Personen begangen werden, soll das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 VE-StGB zum Zug kommen.

Die Tätigkeitsverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 VE-StGB sollen zwar nur bei Vorliegen einer schlechten Prognose verhängt werden. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Personen, gegen die eines der Verbote verhängt wird, nicht um hoch gefährliche Täter handelt. Vielmehr geht es um Personen, die wegen guter Prognose eine bedingte Strafe erhalten haben oder die wegen guter Prognose bedingt aus einer Strafe oder Massnahme entlassen worden sind. Damit wird auch die Problematik dieser Verbote deutlich, die auf einer schlechten Prognose basieren. Allerdings wird sich diese schlechte Prognose nur auf einzelne Situationen beziehen, in denen ein bestimmtes Restrisiko besteht (z.B. im Rahmen der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit). Es wird daher wohl so sein, dass in bestimmten Fällen dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil gleichzeitig ein Tätigkeitsverbot verhängt wird.

1.2.2.4 Qualifiziertes Tätigkeitsverbot zum Schutz vor Sexualstraftaten an Unmündigen

Bei Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren soll ein Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit Unmündigen auch dann erfolgen, wenn im Einzelfall keine negative Prognose vorliegt (Art. 67 Abs. 3 VE-StGB). Dies ist insbesondere in Bereichen vertretbar, in denen Eltern ihre Kinder in fremde Obhut geben. Sie sollen die Gewissheit haben, dass sich keine einschlägig vorbestraften Personen um ihre Kinder kümmern. In diesen Fällen soll nicht die Zukunftsprognose relevant sein, sondern der schlechte Leumund: Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt hat, ist für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nicht geeignet.