Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Das obligatorische Tätigkeitsverbot ist nur aufgrund von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen vorgesehen. Es wäre jedoch denkbar, einen Teil der Straftaten, die nach Artikel 67 Absatz 2 VE-StGB zu einem fakultativen Tätigkeitsverbot führen können, ausdrücklich in Absatz 3 aufzunehmen (z.B. bestimmte Straftaten gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit).
Auch das obligatorische Tätigkeitsverbot kann aufgrund von Taten verhängt werden, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden sind (vgl. oben, Ziff. 1.2.2.2). Das Verbot soll zudem bereits aufgrund einer rechtswidrigen Tat angeordnet werden können, das heisst, auch gegenüber einer schuldunfähigen Person. Für dieses qualifizierte Verbot sollen schliesslich längere Dauern vorgesehen werden (zehn Jahre, wenn nötig lebenslang; Art. 67 Abs. 3 und 6 VE-StGB).
1.2.2.5 Längere Dauer der qualifizierten Tätigkeitsverbote
Das Berufsverbot nach geltendem Recht dauert höchstens fünf Jahre. Das StGB sieht jedoch Strafen und Massnahmen vor, die wenn nötig lebenslang dauern können (lebenslange Freiheitsstrafe; ambulante oder stationäre Behandlung von psychischen Störungen; Verwahrung; Verlängerung der Probezeit nach der Entlassung aus einer Massnahme; Verlängerung der Weisungen und der Bewährungshilfe).
Die Pa.Iv. der RK-N (08.448) verlangt ein unbefristetes Berufsverbot unter Vorbehalt von Artikel 67a Absatz 4 StGB (das heisst der Möglichkeit einer Einschränkung oder Aufhebung des Berufsverbots bereits nach zwei Jahren auf Antrag des Betroffenen). Die Pa.Iv. Darbellay (04.473) sieht eine Mindestdauer von 10 Jahren vor. Die Motion Carlo Sommaruga äussert sich nicht zur Dauer der Verbote.
Die Dauer der Verbote wird in Artikel 67 VE-StGB entsprechend ihrer Qualifikation abgestuft:
Allgemeines Tätigkeitsverbot nach Absatz 1: 6 Monate - 5 Jahre
Qualifiziertes Tätigkeitsverbot nach Absatz 2: 1 Jahr - 10 Jahre
Qualifiziertes Tätigkeitsverbot nach Absatz 3: 10 Jahre
Nach dem Vorbild ausländischer Rechtsordnungen (vgl. unten, Ziff. 1.4.8) werden in dieser Vorlage zudem lebenslange Tätigkeitsverbote vorgesehen. Sie sollen verhängt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteils zu erwarten ist, dass die Dauer von 10 Jahren zur Abwendung der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht ausreicht (Art. 67 Abs. 6 VE-StGB). Die lebenslangen Verbote sind nicht für Straftäter gedacht, denen jeder Kontakt mit Kindern verboten werden muss und die allenfalls sogar verwahrt werden müssen. Es geht dabei vielmehr um Straftäter, denen an sich eine günstige Prognose gestellt werden kann, sofern spezifische Tatgelegenheiten (für die eine negative Prognose gestellt werden muss) langfristig unterbunden werden.
Schliesslich sollen die Verbote auch nachträglich angeordnet oder geändert werden können, wenn sich die Situation des Täters während des Vollzugs eines Verbots, einer Freiheitsstrafe oder Massnahme ändert (Art. 67c VE-StGB).