Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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1.2.2.6 Kontakt- und Rayonverbot
Kontakt- und Rayonverbote sind nach geltendem StGB in Form von Weisungen während einer Probezeit (bei einer bedingten Strafe oder bei einer bedingten Entlassung aus einer Strafe oder Massnahme) möglich. Das neue Kontakt- und Rayonverbot soll jedoch unabhängig von einer Probezeit verhängt werden können.
Die Pa.Iv. der RK-N (08.448) sieht kein entsprechendes Verbot vor. Die Motion Carlo Sommaruga erwähnt das Kontaktverbot im Auftrag an den Bundesrat. Das Rayonverbot ist nur in der Begründung der Motion enthalten. Die Motion fordert im Auftrag an den Bundesrat ein Kontaktverbot zwar nur bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern. Im Titel und in der Begründung der Motion wird der Anwendungsbereich allerdings auf andere Straftaten ausgeweitet.
Es kann nicht darum gehen, jemandem jeden Kontakt zu Kindern oder zu anderen Personengruppen zu untersagen. Dadurch würde ein normales Leben in unserer Gesellschaft verunmöglicht. Zudem könnte ein solches Verbot nicht kontrolliert und durchgesetzt werden. Dies ist jedoch auch nicht notwendig, weil das neue Kontaktverbot vor allem bei Personen mit einer relativ günstigen Prognose zur Anwendung kommen wird. Müsste man einer Person aufgrund einer Straftat jeden Kontakt zu Kindern verbieten, so liegen wohl die Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung oder eine Verwahrung vor.
Die vorgeschlagene Bestimmung fokussiert daher auf besondere Arten der Kontaktaufnahme, welche die Gefahr bergen, dass der Täter sie ausnutzt, um Straftaten zu begehen.
Dasselbe gilt für das Rayonverbot. Es ist nicht das primäre Ziel, dass z.B. einem pädophilen Täter verboten werden kann, sich Schulhäusern näher als 30 Meter zu nähern. Dieses Verbot wäre nicht oder nur mit grossem Aufwand durchsetzbar. Zudem stellt sich die Frage, ob ein Rayonverbot in solchen Fällen ausreichend ist oder ob nicht vielmehr eine einschneidendere Massnahme notwendig wäre. Auch lokale Rayonverbote, z.B. das Verbot, sich im Dorf A dem Schulhaus auf eine bestimmte Distanz zu nähern, können fragwürdig sein. Der potentielle Täter könnte leicht auf Schulhäuser in anderen Ortschaften ausweichen.
Rayonverbote sind am ehesten in Situationen sinnvoll, in denen es um den Schutz einzelner konkreter möglicher Opfer geht – so zum Beispiel im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder bei Nachstellungen (so genanntem "Stalking"). Das Kontakt- und Rayonverbot ist daher nicht ausschliesslich auf Taten ausgerichtet, die an Kindern und Jugendlichen oder an besonderes schutzbedürftigen Personen begangen werden.
Die Erfahrungen in anderen Ländern haben gezeigt, dass es schwierig ist, die Voraussetzungen für Kontakt- und Rayonverbote abstrakt zu definieren. Es komme sehr stark auf den Einzelfall und die konkrete Risikoanalyse an. In diesem Sinne seien auch sehr umfassende Kontakt- und Rayonverbote mit vielen potentiellen Opfern möglich. Die vorgeschlagene Bestimmung ermöglicht daher, in Anlehnung an ausländische Regelungen, auch sehr weit gehende Kontakt- und Rayonverbote, sofern diese im Einzelfall sinnvoll und durchsetzbar sind.