Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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1.2.2.7 Vollzug der Verbote auf drei Ebenen

Die Hauptproblematik der in Frage stehenden Verbote liegt im Vollzug. Heute wird der Vollzug der Berufsverbote über den Strafregisterauszug für Privatpersonen sichergestellt, das heisst, der Vollzug wird letztlich den Arbeitgebern überlassen, welche den potentiellen Arbeitnehmer auffordern, einen Strafregisterauszug beizubringen.

Es wäre denkbar, dass die heutigen Berufsverbote durch die kantonale Vollzugsbehörde vollzogen (d.h. überprüft und durchgesetzt) werden; aus finanziellen Gründen ist dies jedoch nicht der Fall. Anders sieht es bei den Tätigkeits- und Kontaktverboten aus, die im Rahmen von Weisungen für die Probezeit angeordnet werden: Sie werden gemäss geltendem Recht von der Bewährungshilfe kontrolliert (Art. 95 StGB).

Die Motion Carlo Sommaruga verlangt eine so genannte strafrechtliche Begleitung bei Personen, gegen die eines der Verbote verhängt wurde. Die Pa.Iv. der RK-N (08.448) will (wie die Vorgängerinitiative Simoneschi-Cortesi, 04.469) das Problem des Vollzugs über eine spezielle Registrierung und mit einem obligatorischen Strafregisterauszug lösen.

In verschiedenen europäischen Staaten (z.B. Schweden, Vereinigtes Königreich, Niederlande) werden Rayonverbote mit Electronic Monitoring (EM) – gekoppelt mit einem GPS-System – überwacht. Die Überwachung erfolgt in den meisten Fällen passiv, das heisst, die Bewegungen des Verurteilten werden durch einen Computer aufgezeichnet und allfällige Verstösse angezeigt. Es liegt dann an der Bewährungshilfe, bei Verstössen die entsprechenden Massnahmen zu treffen. Eine Überwachung in Echtzeit (d.h. die Bewegungen der Verurteilten werden auf einem Bildschirm angezeigt, und bei Verletzung von Rayonauflagen kann die Polizei eingreifen) wäre zwar technisch möglich, ist jedoch sehr aufwändig und nur für ganz bestimmte Konstellationen sinnvoll. Mit EM kann auch die Einhaltung von Verboten, zu einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen (Stichwort häusliche Gewalt oder Stalking), überwacht werden. Das potentielle Opfer erhält einen Empfänger, der feststellt, ob der Verurteilte (der einen Sender trägt) sich ihm auf eine bestimmte Distanz nähert. Möglich ist zudem eine direkte Verbindung zur Polizei.

Im Rahmen dieser Vorlage werden alle drei oben dargestellten Vollzugsmöglichkeiten vorgesehen:

- Der obligatorische Registerauszug (vgl. dazu unten, Ziff. 1.2.2.8 und 1.2.5) stellt insbesondere im beruflichen Bereich ein gutes Mittel dar, um ein Tätigkeitsverbot durchzusetzen. Er ist auch für organisierte ausserberufliche Tätigkeiten sinnvoll, obwohl hier eher von Lücken in der Umsetzung auszugehen ist.

- Weil mit einem obligatorischen Registerauszug die Durchsetzung der Verbote nicht flächendeckend gewährleistet werden kann, soll auch eine Begleitperson im Sinne der Motion Carlo Sommaruga vorgesehen werden. Insbesondere ein Kontakt- oder ein Rayonverbot lässt sich über einen Registerauszug nicht umsetzen. Auch für Tätigkeiten im freiwilligen oder ehrenamtlichen Bereich kann eine Begleitperson, die stichprobenweise Kontrollen durchführt, sinnvoll sein. Das Überwachungskonzept im Sinne der Motion Carlo Sommaruga muss wohl bei den bestehenden Bewährungshilfestrukturen angehängt werden, welche bereits nach geltendem Recht für die Kontrolle der Weisungen (und der in diesem Rahmen möglichen Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote) zuständig sind. Um eine solche Kontrolle gewährleis-