Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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ten zu können, müssten die Kapazitäten bei der Bewährungshilfe sehr wahrscheinlich ausgebaut werden. Diese Kosten würden letztlich die Kantone tragen.
- Die Arbeit der Bewährungshilfe oder der Vollzugsbehörde soll schliesslich mit elektronischen Mitteln unterstützt werden können (Art. 67a Abs. 3 VE-StGB).
1.2.2.8 Änderung des Strafregisterrechts
Im Zentrum steht die Einführung eines erweiterten Strafregisterauszugs für Privatpersonen (Art. 371a VE-StGB).
Der normale Privatauszug soll zwar weiterhin alle Urteile wegen Verbrechen und Vergehen enthalten, auch diejenigen, in denen ein Tätigkeitsverbot verhängt worden ist. Um die Wiedereingliederung eines Straftäters nicht unnötig zu erschweren, sollen jedoch die Fristen, während der die Urteile im normalen Privatauszug erscheinen, gegenüber dem geltenden Recht nicht verlängert werden. Das heisst, dass die z.T. sehr lang dauernden qualifizierten Verbote für Tätigkeiten mit Unmündigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen (Art. 67 Abs. 2 und 3 VE-StGB) oder die verlängerten Kontakt- und Rayonverbote (Art. 67a VE-StGB) nach einer bestimmten Zeit nicht mehr in den normalen Privatauszug aufgenommen werden. Auf diese Weise hat der Verurteilte eine gewisse Chance, nach einer bestimmten Zeit wieder leichter eine Wohnung zu finden oder eine Anstellung, die keinen regelmässigen Kontakt zu Unmündigen oder besonderes schutzbedürftigen Personen umfasst. Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 VE-StGB, das maximal fünf Jahre dauern kann, erscheint immer während seiner gesamten Dauer im normalen Strafregisterauszug für Privatpersonen.
Der erweiterte Strafregisterauszug enthält alle Urteile, welche auch im normalen Privatauszug erscheinen. Über die Fristen des normalen Strafregisterauszugs hinaus enthält er alle Urteile, in denen ein qualifiziertes Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 VE-StGB oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67a VE-StGB verhängt worden ist, während der gesamten Dauer dieser Verbote.
Neu sollen auch Jugendurteile in das Strafregister aufgenommen werden, in denen ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verhängt worden ist (Art. 366 Abs. 3 Bst. c VE-StGB). Diese Urteile erscheinen, wie die übrigen Urteile, nur unter den Voraussetzungen von Artikel 371 Absatz 2 StGB im normalen Auszug für Privatpersonen. Sie werden hingegen in den erweiterten Strafregisterauszug aufgenommen (Art. 371 Abs. 3 Bst. b VE-StGB).
Wer eine Person für eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, anstellen oder verpflichten will, hat vorgängig von dieser Person einen erweiterten Strafregisterauszug einzuholen. Diese Pflicht soll in einem neuen Strafregistergesetz festgelegt werden (vgl. unten, Ziff. 1.2.5 und 2.5.1).
1.2.3 Änderung des Militärstrafgesetzes (MStG)
Obwohl dem Tätigkeitsverbot sowie dem Kontakt- und Rayonverbot im militärischen Alltag eine eher geringe Bedeutung zukommen dürfte, sollen diese in das