Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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MStG aufgenommen werden, wie dies bereits für das Berufsverbot nach Artikel 50 und 50a MStG der Fall ist.

Mit Blick auf Artikel 8 MStG wird (wie bisher) darauf verzichtet, im MStG eine spezifische Strafbestimmungen im Sinne von Artikel 294 VE-StGB vorzusehen.

1.2.4 Änderung des Jugendstrafgesetzes (JStG)

Das qualifizierte Tätigkeitsverbot sowie das Kontakt- und Rayonverbot des Erwachsenenstrafrechts werden in einer abgeschwächten Form, insbesondere ohne obligatorisches Verbot, in das Jugendstrafgesetz aufgenommen (Art. 16a JStG).

1.2.5 Bestimmungen in einem neuen Strafregistergesetz

In der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007 – 2011 ist als Möglichkeit vorgesehen, das Strafregisterrecht nach den Artikeln 365 ff. StGB einer umfassenden Revision zu unterziehen (BBl 2008 821). In diesem Zusammenhang ist geplant, das Strafregisterrecht in einem separaten Bundesgesetz zu regeln. Die Arbeiten an der umfassenden Strafregisterrechtsrevision wurden an die Hand genommen und der entsprechende Vorentwurf wird voraussichtlich Mitte 2011 in die Vernehmlassung geschickt werden.

Das heisst, dass die hier vorgeschlagenen Änderungen des geltenden Strafregisterrechts (Art. 366 ff. VE-StGB) nur provisorischen Charakter haben und zu gegebener Zeit in das Konzept des neuen Strafregisterrechts eingefügt werden müssen.

Die Pflicht, für bestimmte Tätigkeiten einen Strafregisterauszug einzuholen, wäre im StGB systemfremd. Sie wird daher in dieser Vorlage nur skizziert und soll in einem späteren Zeitpunkt in den Vorentwurf zum neuen Strafregistergesetz aufgenommen werden (vgl. unten, Ziff. 2.5.1).

1.3 Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen

1.3.1 Begrenzte Wirksamkeit von Verboten

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion Carlo Sommaruga auf die begrenzte Wirksamkeit von Berufs- und Tätigkeitsverboten hingewiesen, damit nicht zu hohe Erwartungen in diese Instrumente gesetzt werden:

"Neben dem Berufsverbot sieht das geltende Recht im Zusammenhang mit bedingten Strafen oder der bedingten Entlassung die Möglichkeit vor, dem Verurteilten in Form von Weisungen bestimmte Tätigkeiten zu untersagen. Solche Verbote sind kein Allheilmittel gegen den Rückfall von Sexualstraftätern. Sie sind jedoch für bestimmte Täter mit einem Restrisiko sinnvoll, das dadurch vermindert werden kann, dass für sie spezifische Tatgelegenheiten vermieden werden.

Die Hauptaufgabe besteht darin, die Verbote im Sinne der Motion so auszugestalten, dass eine verhältnismässige Anwendung gewährleistet bleibt. So kann niemandem jeglicher Kontakt zu Kindern verboten werden, denn er könnte sich dadurch nicht mehr in der Öffentlichkeit bewegen und kein soziales Leben führen. Derart rigorose