Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Verbote sind auch nicht notwendig, da sie nicht für eigentlich gefährliche Täter, sondern vielmehr für Täter vorgesehen werden sollen, die aufgrund einer günstigen Prognose aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassen oder die nicht zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt werden."
Analoges gilt für die in der Motion vorgeschlagene Begleitperson, welche für die Durchsetzung der richterlichen Verbote zuständig sein soll. Eine vollständige Überwachung des Verurteilten durch diese Begleitperson wird nicht möglich sein. Sie sollte auch nicht notwendig sein, da es sich bei den betroffenen Personen nicht um solche handeln darf, bei denen mit einer erneuten Straftat zu rechnen ist, sobald sie ohne Beaufsichtigung sind.
1.3.2 Strenge Regelungen aufgrund weiterer parlamentarischer Vorstösse
Diese Gesetzesvorlage orientiert sich über die Motion Carlo Sommaruga hinaus an weiteren parlamentarischen Vorstössen, die den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch zum Ziel haben. Die vorgeschlagenen Regelungen stellen daher in einem gewissen Sinne eine Maximalvariante dar, die sehr streng ausfällt. Insbesondere das obligatorische Tätigkeitsverbot von zehn Jahren aufgrund von Sexualstraftaten an Unmündigen geht sehr weit. Die einschränkenden Voraussetzungen bei den Anlasstaten nach den Artikeln 187 und 188 StGB (Art. 67 Abs. 3 Bst. b VE-StGB) zeigen, dass es nicht einfach ist, eine obligatorisch zu verhängende Massnahme vorzusehen, die in jedem Falle auch verhältnismässig ist. Die Verhängung von Massnahmen des StGB basieren denn auch in der Regel auf einer Beurteilung des Einzelfalles. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist in jedem Einzelfall individuell Rechnung zu tragen (eine Ausnahme stellt die Einziehung von Vermögenswerten nach den Art. 70 f. StGB dar).
Das obligatorische Tätigkeitsverbot ist eine ultima ratio, um eine gewisse Sicherheit und ein gewisses Vertrauen zu schaffen. Dieses Verbot führt zudem konsequent weiter und macht transparent, was eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat an einem Kind oder einem Jugendlichen, die im Strafregisterauszug erscheint, gestützt auf verwaltungsrechtliche Vorschriften in vielen Fällen zur Folge hat: Ein Verbot, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Zur Umsetzung der Motion Carlo Sommaruga wäre jedoch dieses obligatorische Tätigkeitsverbot nicht notwendig.
Auch auf die lebenslangen Tätigkeitsverbote könnte allenfalls verzichtet werden. Die Regelung, wonach die qualifizierten Verbote vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um 5 Jahre verlängert werden können, führt – wenn nötig – auch zu einem lebenslangen Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 6 VE-StGB).
1.3.3 Variante
Denkbar wäre eine Variante, welche den weiten Rahmen der Motion Carlo Sommaruga nicht ausschöpft und sich zudem mehr an den bestehenden Regelungen des StGB zur Verhängung von Massnahmen orientiert. Dieses Konzept würde insbesondere dem Gericht ein grösseres Ermessen bei der Verhängung der Verbote einräumen, so dass dem Verhältnismässigkeitsprinzip in jedem Einzelfall gesondert Rechnung getragen werden könnte: