Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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- Die zwei Qualifikationen des Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 2 und 3 VE-StGB werden zusammengefasst (vgl. unten, Art. 67 Abs. 2 VE-StGB).

- Der Anlasstatenkatalog wird gegenüber Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB auf weitere schwere Straftaten ausgedehnt (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit und Straftaten nach Betäubungsmittelgesetz).

- Die Verhängung des qualifizierten Tätigkeitsverbots wird in jedem Fall von einer negativen Zukunftsprognose abhängig gemacht. Die "Kann"-Bestimmung gibt dem Gericht Raum, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Tätigkeitsverbot geeignet, notwendig und verhältnismässig ist.

- Das qualifizierte Tätigkeitsverbot kann bis zu zehn Jahren verhängt werden. Nach Ablauf der vom Gericht festgelegten Dauer kann es jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, so lange als die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen (analog der Verlängerung der Dauer von therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB). Auf diesem Weg kann das Tätigkeitsverbot, wenn nötig, lebenslang dauern.

- Die Überprüfung des qualifizierten Tätigkeitsverbots erfolgt nicht erst nach 10 respektive 15 Jahren sondern bereits nach einer erfolgreich bestandenen Probezeit (Art. 67b Abs. 3 VE-StGB) respektive nach fünf Jahren des Vollzugs (Art. 67b Abs. 4 Bst. b VE-StGB).

An Stelle von Artikel 67 Absätze 2, 3 und 6 VE-StGB (bzw. Art. 50 Abs. 2, 3 und 6 VE-MStG) könnte folgende Regelung vorgesehen werden:

2 Hat jemand gegen eine unmündige oder eine besonders schutzbedürftige Person eine der nachstehenden Taten begangen, und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, welche einen regelmässigen Kontakt mit unmündigen oder besonders schutzbedürftigen Personen umfassen, weitere solche Taten begeht, so kann ihm das Gericht die betreffenden Tätigkeiten für ein bis zehn Jahre verbieten:

a. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 - 115, 122, 123 Ziffer 2, 127, 128, 129 oder 136 StGB;

b. ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit nach den Artikeln 180 - 183 oder 185 StGB;

c. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität nach den Artikeln 187 - 193, 195 oder 197;

d. eine strafbare Handlung nach Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes.

3...

4...

5 Das Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn zu erwarten ist, damit lasse sich der Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen begegnen.