Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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der Anlasstat vorauszusetzen. Vielmehr sollen diese Verbote – wie die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung – grundsätzlich unabhängig vom Verschulden des Täters angeordnet werden.

Dies mit zwei Ausnahmen: Eine Straftat nach den Artikeln 187 oder 188 StGB hat nur dann ein obligatorisches Tätigkeitsverbot zur Folge, wenn der Täter zu einer minimalen Strafe oder zu einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 64 verurteilt worden ist. Diese Einschränkung ist notwendig, weil gestützt auf diese Bestimmungen auch geringfügige Verstösse bestraft werden können, bei denen ein obligatorisches Berufsverbot unverhältnismässig wäre. Das Gesetz sieht keine bestimmte Schwelle vor, die eine strafwürdige von einer nicht strafwürdigen sexuellen Handlung unterscheidet. Zwar fordern verschiedene Autoren, dass eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit sein muss. Diese Forderung ist indessen umstritten (vgl. Stefania Sutter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Zürcher Studien zum Strafrecht Bd. 41, 2003, S. 57). Konkrete Fallbeispiele aus dem Bereich der Heimerziehung zeigen, dass eine Bestrafung aufgrund von Artikel 187 StGB für geringfügige Verfehlungen in einem Graubereich möglich sind, bei denen ein obligatorisches Tätigkeitsverbot fehl am Platz wäre (vgl. Affektive Erziehung im Heim, Handeln im Spannungsfeld zwischen Pädagogik und Justiz, Beispiele und Erwägungen zum Thema körperliche Nähe im Heim, 8. Auflage, herausgegeben von CURIAVIVA SCHWEIZ). Geringfügige Verstösse nach den Artikeln 187 und 188 StGB sollen daher vom Gericht nach den Voraussetzungen von Absatz 2 beurteilt werden.

In einem neuen Absatz 4 wird der Ausdruck "berufliche Tätigkeit" in Anlehnung an das geltende Recht definiert.

In der Pa.Iv. der RK-N (08.448) wird von "organisierten Freizeitaktivitäten" gesprochen. Man könnte sie auch als "organisierte ausserberufliche" oder "organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten" umschreiben. Im vorgeschlagenen Gesetzestext wird der Ausdruck "organisierte ausserberufliche Tätigkeiten" verwendet und in Absatz 4 definiert. In Frage kommen z.B. freiwillige Tätigkeiten in einem Sportverein, im Rahmen von Jugend und Sport, der Schule, der Kirche, der Krankenpflege etc. Im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 werden dies in erster Linie Vereine und Einrichtungen sein, welche die Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Pflege von unmündigen oder besonderes schutzbedürftigen Personen zum Ziel haben.

Absatz 5 entspricht im Wesentlichen Artikel 67 Absatz 2 StGB. Die Umschreibung des Tätigkeitsverbots wird insoweit ergänzt, als dem Verurteilten auch untersagt wird, die Tätigkeit "durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben" zu lassen. Mit Blick auf die organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten wird zudem ergänzt, dass das vollständige Verbot auch die Tätigkeit unter Kontrolle einer "Aufsichtsperson" umfasst.

Auf die Dauer der Verbote wird oben, in Ziffer 1.2.2.5, eingegangen. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Verbot nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 zwar lebenslang verhängt werden kann, jedoch gemäss Absatz 6 nur aufgrund einer negativen Prognose.

In Absatz 7 wird die obligatorische Anordnung von Bewährungshilfe für Fälle vorgesehen, in denen ein Tätigkeitsverbot aufgrund einer Sexualstraftat verhängt wird. Diese Regelung basiert auf der Forderung der Motion Carlo Sommaruga, welche in diesen Fällen eine Begleitperson verlangt.