Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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2.2.3 Artikel 67a (Kontakt- und Rayonverbot)
Auf das Kontakt- und Rayonverbot wird oben, in Ziffer 1.2.2.6, näher eingegangen.
Beim Kontakt- und Rayonverbot wird eine Mindestschwere der Anlasstat in Absatz 1 nicht vorausgesetzt. Dies vor dem Hintergrund, dass analoge Massnahmen gestützt auf Artikel 28b ZGB angeordnet werden können, bevor überhaupt eine Straftat begangen worden ist.
Der Inhalt des Kontakt- und Rayonverbots nach Absatz 2 geht von Artikel 28b Absatz 1 ZGB aus. In Buchstabe a werden auch das Beschäftigen, Beherbergen, Ausbilden, Beaufsichtigen und Pflegen ausdrücklich erwähnt. Diese Tätigkeiten können zwar mit dem Tätigkeitsverbot erfasst werden. Das Kontaktverbot stellt jedoch hier eine Ergänzung des Tätigkeitsverbots dar, indem diese Art von Tätigkeiten, wenn nötig, auch dann verboten werden können, wenn sie nicht in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit erfolgen.
Buchstabe d enthält das Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen. Ein solches Verbot ist in Artikel 28b ZGB nicht ausdrücklich vorgesehen. Es stellt eine Art negatives Rayonverbot dar, indem der Täter angewiesen wird, ein bestimmtes Rayon nicht zu verlassen. Als Rayon ist z.B. ein Haus, ein Quartier oder eine Ortschaft denkbar. In bestimmten Fällen wird es sinnvoll sein, das Verbot auf bestimmte Zeiten zu beschränken. Damit weist es eine gewisse Ähnlichkeit mit dem elektronisch überwachten Strafvollzug ausserhalb der Strafanstalt auf.
Wie in verschiedenen europäischen Staaten sollen gestützt auf Absatz 3 elektronische Mittel eingesetzt werden können, um Kontakt- und Rayonverbote zu überwachen. Die Daten werden dabei von einem Computersystem aufgezeichnet und Verstösse der Bewährungshilfe oder der Vollzugsbehörde gemeldet. Es ist nicht unbedingt notwendig, dass eine Überwachung in Echtzeit erfolgt und eine Einsatztruppe bereitsteht, die jederzeit fähig ist, die verurteilte Person von der Missachtung des Verbots abzuhalten. Es genügt, dass dem Betroffenen bewusst ist, dass ein Regelverstoss jederzeit nachgewiesen werden kann und er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen muss. Es kann nicht generell festgelegt werden, zur Verhinderung welcher Straftaten elektronische Mittel sinnvoll sind (in Holland wird es z.B. auch bei Gewalt- und Sexualstraftätern eingesetzt). Sie können erst nach einer sorgfältigen Risikoanalyse im Einzelfall eingesetzt werden und sind in der Regel nur für kleine bis mittlere Risiken geeignet. Sie müssen zudem durch andere Massnahmen flankiert werden (insbesondere durch Bewährungshilfe).
Mit elektronischen Mitteln können insbesondere auch Verbote, zu einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen (Stichwort häusliche Gewalt oder Stalking), überwacht werden. Das potentielle Opfer erhält einen Empfänger, der anzeigt, wenn der Verurteilte (der einen Sender trägt) sich ihm auf eine bestimmte Distanz nähert.
2.2.4 Artikel 67b (Vollzug der Verbote)
Diese Bestimmung übernimmt weitgehend den Inhalt des geltenden Artikels 67a StGB.
Für das Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67a VE-StGB gelten dieselben Fristen wie für das allgemeine Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 VE-StGB.