Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Ergänzungen hat Absatz 4 erfahren: In den Buchstaben b und c werden längere Fristen zur Überprüfung der Tätigkeitsverbote nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 VE-StGB vorgesehen. Das Verbot nach Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB, das für zehn Jahre verhängt wird, kann nicht vorzeitig überprüft werden.
Wie bereits das bestehende Berufsverbot sollen auch das neue Tätigkeitsverbot und das neue Kontakt- und Rayonverbot nur "unbedingt" verhängt werden können. Der bedingte Strafvollzug ist im StGB nur für Strafen, nicht aber für Massnahmen (Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB) und andere Massnahmen (Art. 66 - 73 StGB) vorgesehen.
2.2.5 Artikel 67c (Änderung und nachträgliche Anordnung der Verbote)
Die Verbote sollen wie die anderen Sanktionen grundsätzlich vom Gericht im Grundurteil angeordnet werden. Analog den therapeutischen Massnahmen sollen die Verbote aber vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde auch nachträglich geändert oder angeordnet werden können (vgl. Art. 62c Abs. 6 und 65 Abs. 1 StGB).
2.2.6 Artikel 95 Absätze 1, 6 und 7
Absatz 1 wird ergänzt, damit das Gericht oder die Vollzugsbehörden mit der für den Vollzug der Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote zuständigen Behörde (voraussichtlich der Bewährungshilfe) vorgängig absprechen können, welche Verbote als sinnvoll und durchsetzbar angesehen werden (wie heute bei entsprechenden Weisungen, vgl. Art. 95 Abs. 1 StGB).
Die Missachtung der Verbote kann eine Verurteilung gestützt auf Artikel 294 VE-StGB zur Folge haben. Geschieht die Missachtung der Verbote innerhalb einer Probezeit, so kann unter den Voraussetzungen der Artikel 46 und 89 StGB eine bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet werden.
Im Zusammenhang mit der Missachtung der Verbote kann es sich – zusätzlich zu einer allfälligen Verurteilung nach Artikel 294 VE-StGB – als notwendig erweisen, die Verbote zu erweitern oder ein neues Verbot anzuordnen. Ein Widerruf, eine Rückversetzung oder eine Änderung der Verbote kann schliesslich auch ohne eigentliche Missachtung der Verbote notwendig werden, wenn der Täter sich der mit dem Verbot verbundenen Bewährungshilfe entzieht oder diese nicht durchführbar ist und deshalb zu erwarten ist, dass er neue Straftaten begeht. In den Absätzen 6 und 7 werden daher analoge Regelungen vorgesehen, wie sie heute für die Weisungen und die Bewährungshilfe gelten (Art. 95 Abs. 3 - 5 StGB).
2.2.7 Artikel 105 Absatz 3
Diese Bestimmung wird an die Einführung des Tätigkeitsverbots und des Kontakt- und Rayonverbots angepasst. Wie das heutige Berufsverbot sollen die neuen Verbote aufgrund von Übertretungen nur dann verhängt werden können, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.