Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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2.2.8 Artikel 187 Ziffer 3
Der geltende Artikel 187 Ziffer 3 StGB hat zur Folge, dass knapp volljährige Personen, die mit einem Opfer in einer lang andauernden Liebesbeziehung leben, nach ihrem 20. Geburtstag nicht mehr von Ziffer 3 erfasst werden (z.B. ein 19-jähriger Mann, der mit einem 14-jährigen Mädchen über mehrere Jahre eine Partnerschaft lebt; vgl. Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Philipp Maier, Art. 187 N. 20). Dieser Mangel soll behoben werden, indem an Stelle der "Zeit der Tat" von der "Zeit der ersten Tathandlung" ausgegangen wird.
2.2.9 Artikel 294 (Missachtung eines Tätigkeitsverbots, Kontakt- oder Rayonverbots)
Die bestehende Bestimmung wird mit Bezug auf die neuen Verbote ergänzt. Eine Verurteilung nach Artikel 294 StGB erlaubt es, neben oder anstelle einer Freiheitsstrafe eine stationäre Behandlung nach den Artikeln 59 - 61 StGB oder eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB anzuordnen. Damit steht eine breite Palette von Sanktionen offen, um auf eine Missachtung des Tätigkeitsverbots, Kontakt- oder Rayonverbots zu reagieren.
2.2.10 Artikel 366 Absatz 3
Nach Artikel 366 Absatz 3 Buchstabe c VE-StGB sollen Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote, die neu auch gegenüber Jungendlichen verhängt werden können, in das Strafregister aufgenommen werden. Die entsprechenden Urteile erscheinen allerdings erst im normalen Strafregisterauszug für Privatpersonen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 371 Absatz 2 StGB erfüllt sind. Sie werden hingegen auch vor dem 18. Altersjahr des Betroffenen im erweiterten Privatauszug nach Artikel 371a VE-StGB enthalten sein (vgl. unten, Ziff 2.2.13).
2.2.11 Artikel 369 Absatz 4ter
Für die qualifizierten Tätigkeitsverbote (Art. 67 Abs. 2 und 3 VE-StGB, Art. 50 Abs. 2 und 3 VE-MStG), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67a VE-StGB und 50a VE-MStG) sowie das Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot des Jugendstrafrechts (Art. 16a VE-JStG) sollen im neuen Artikel 369a VE-StGB besondere Entfernungsfristen vorgesehen werden. Artikel 369 Absatz 4ter StGB ist daher so zu präziseren, dass er diese Massnahmen nicht erfasst.
2.2.12 Artikel 369a (neu)
Die qualifizierten Tätigkeitsverbote (Art. 67 Abs. 2 und 3 VE-StGB, Art. 50 Abs. 2 und 3 VE-MStG), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67a VE-StGB und 50a VE-MStG) sowie das Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot des Jugendstrafrechts (Art. 16a VE-JStG) können unter Umständen sehr lange, wenn nötig lebenslang, dauern. Die heute vorgesehenen Entfernungsregeln (Art. 369 Abs. 1 - 6 StGB)