Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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tragen diesem Umstand nicht Rechnung. Daher wird in einem neuen Artikel 369a StGB sichergestellt, dass auch langdauernde Verbote nicht vor ihrer Beendigung aus dem Strafregister entfernt werden. Zudem sollen die Verbote für die Behörden bis zehn Jahre nach deren Ende im Strafregister ersichtlich sein.

2.2.13 Artikel 371a (Erweiterter Strafregisterauszug für Privatpersonen)

Will jemand eine Tätigkeit mit Unmündigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen ausüben, so hat er einen erweiterten Strafregisterauszug beizubringen. Absatz 1 gibt ihm das Recht, einen solchen Auszug einzuholen.

Die Bestätigung nach Absatz 2 dient dazu, dass der erweiterte Strafregisterauszug für Privatpersonen nicht im Zusammenhang mit einer Wohnungssuche oder ähnlichen Anliegen, sondern nur im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten verwendet wird.

Der erweiterte Auszug enthält gemäss Absatz 3 alle Urteile, welche auch im normalen Privatauszug erscheinen, sowie die Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot enthalten.

Nach Absatz 4 enthält er, über die Fristen des normalen Strafregisterauszugs hinaus, alle Urteile, in denen ein qualifiziertes Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 2 und 3 VE-StGB, Art. 50 Abs. 2 und 3 VE-MStG), ein Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67a VE-StGB, Art. 50a VE-MStG) oder ein entsprechendes Verbot des Jugendstrafrechts (Art. 16a JStG) verhängt worden ist, während der gesamten Dauer dieser Verbote.

2.3 Änderung des Militärstrafgesetzes

Die Artikel 50 - 50c VE-MStG entsprechen den Artikeln 67 - 67c VE-StGB.

In den Artikeln 50d und 59e VE-MStG werden lediglich die Artikelnummerierungen angepasst.

Artikel 60b Absatz 3 VE-MStG erfährt dieselbe Präzisierung wie Artikel 105 Absatz 3 VE-StGB.

Das MStG kennt heute keine Strafbestimmung im Sinne von Artikel 294 StGB. Mit Blick auf Artikel 8 MStG soll eine solche Bestimmung im Rahmen dieser Vorlage nicht neu eingeführt werden.

Für die Urteile nach MStG ist nach dessen Artikel 226 Absatz 2 das Strafregisterrecht des StGB (Art. 365 ff. StGB) anwendbar. Die relevanten Bestimmungen im StGB wurden mit Blick auf die Änderungen des MStG angepasst.

2.4 Änderung des Jugendstrafgesetzes

2.4.1 Artikel 16a (Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot)

In Absatz 1 wird das qualifizierte Tätigkeitsverbot und in Absatz 2 das Kontakt- und Rayonverbot des Erwachsenenstrafrechts in einer abgeschwächten Form in das