Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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zu verbindlicher Verpflichtung werden.
1.4 Konflikt zwischen Volkswillen und völkerrechtlichen Verpflichtungen
Zahlreiche Teilnehmende bringen zum Ausdruck, dass es nicht möglich sei, sowohl den Volkswillen gemäss dem Wortlaut der neuen Bestimmungen umzusetzen als auch die verfassungsmässigen Grundprinzipien sowie die völkerrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich einzuhalten.
Die SVR und die SKOS gehen ausdrücklich von der Gleichwertigkeit der Verfassungsbestimmungen aus. Auch wenn die neuen Verfassungsbestimmungen vom Volk angenommen worden seien, müssen diese nach Meinung von TS soweit möglich unter Berücksichtigung des internationalen Rechts und des Verhältnismässigkeitsprinzips umgesetzt werden.
Für einen Teil der Teilnehmenden, die Variante 1 unterstützen66, und für den grösseren Teil der Teilnehmenden, die beide Varianten ablehnen,67 sind bei der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen die bestehenden Grundprinzipien der Verfassung sowie die völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vollumfänglich zu berücksichtigen. Artikel
5 Absatz 4 BV sehe vor, dass Bund und Kantone das internationale Recht beachten. Zudem habe das Bundesgericht den Vorrang des internationalen Rechts vor dem Landesrecht bestätigt. Dies gelte insbesondere für die Menschenrechte.68 Mit einer Regelung, die gegen die EMRK verstosse, riskiere die Schweiz eine Verurteilung durch den EuGH und müsse danach Massnahmen ergreifen, um weitere solche Verstösse zu verhindern. Die UNIGE weist darauf hin, dass auf diese Weise eine gesetzliche Regelung, die gegen die EMRK verstösst, im Prinzip nicht zur Anwendung kommen sollte.
Die Bedeutung von Artikel 3 KRK und Artikel 11 BV sei in den bisherigen Materialien zur Ausschaffungsinitiative unterschätzt und falsch dargestellt worden. Ohne die Möglichkeit,
das Kindeswohl mit betroffener Kinder in Ausschaffungsverfahren zu berücksichtigen, wi-
dersprechen Artikel 121 Absätze 3–6 BV zwingendem Völkerrecht und vorrangigem Verfassungsrecht.69 Die Unterteilung in zwingendes und nicht zwingendes Völkerrecht wird kritisiert und auf
die Vorbildrolle und die humanitäre Tradition der Schweiz hingewiesen.70
Schliesslich wird von Caritas beanstandet, dass Variante 2, welche krass völkerrechtliche Normen und Grundsätze der Bundesverfassung verletze, überhaupt in die Vernehmlassung geschickt wurde.
Die SVP vertritt eine andere Auffassung: Für nicht direkt anwendbare Verfassungsnormen
gelte, dass die Ausführungsgesetzgebung Vorrang vor dem älterem Völkerrecht habe.
Dieses Prinzip dürfe nicht mit Hinweis auf Artikel 5 Absatz 4 BV umgangen werden. Einem Staat sei grundsätzlich erlaubt, gegen nicht zwingendes Völkerrecht zu verstossen. Die Folge sei lediglich, dass er sich gegenüber den völkerrechtlichen Vertragspartnern verantwortlich macht und diese entsprechend reagieren.
Es dürfe nicht sein, dass Volksinitiativen, die gegen nicht zwingendes Völkerrecht verstossen, zwar zugelassen werden, mit der Annahme jedoch toter Buchstabe sein sollen. Stünden sich Ausschaffungsinitiative (resp. deren Umsetzung) und nicht zwingendes Völkerrecht gegenüber, so sei bei inhaltlichen Widersprüchen ersterer der Vorrang zu geben. Die Legitima-
66 BS, GPS, SSV; NKS und SKS in Bezug auf die KRK; SGdV und TS in Bezug auf FZA. 67 GE, SP, Amnesty, Caritas, DJS, EKM, FIMM, SAV, SBA, sek, SGB, Sosf, UNHCR, Unia; HEKS, SFH und SRK, die eine Verschärfung des geltenden Rechts auf Gesetzesebene ablehnen. 68 UNIGE; DJS mit eingehender Darstellung der Sachlage für das FZA sowie Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGer, insbesondere die PKK-Rechtsprechung. 69 NKS, SKS. 70 SFH, UNHCR.