Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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tion einer Verfassungsbestimmung sei wesentlich höher als jene nicht zwingender völ-
kerrechtlicher Verträge.71
1.5 Verhältnismässigkeitsprinzip
Caritas weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausdrücklich in Artikel 5 Absatz 2 BV als «Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns» und in Artikel 36 Absatz 3 BV als eine der Voraussetzungen der «Einschränkung von Grundrechten» gewährleistet wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei damit ein Grundprinzip, das in allen Gebieten des öffentlichen Rechts massgebend sei. Es gehe nicht an, in einem einzelnen Gebiet der Gesetzgebung von diesem Grundsatz abzuweichen.72
Wer das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht als Grundprinzip der Verfassung anerkenne,
handelt gemäss der CVP verfassungswidrig und stellt unsere gesamte Rechtsprechung in Frage. Der Rechtsstaat müsse die Grundrechte garantieren, das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren und Menschen vor Willkür schützen. Diese in Bezug auf Ausländerkriminalität nicht anzuwenden, sei diskriminierend.
Der Ausschluss jeglicher Verhältnismässigkeitsprüfung durch Gericht/Staatsanwaltschaft gemäss Variante 2 zeuge von einem grundlegenden Misstrauen gegenüber der Justiz, das nicht gerechtfertigt sei.73
Die BA weist darauf hin, dass durch die systematische Einordnung der Landesverweisung als Massnahme dem Verhältnismässigkeitsprinzip besonderes Gewicht zukomme, indem Artikel 56 Absatz 2 StGB explizit vorschreibe, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein dürfe.
Von der SBA wird kritisiert, dass nach Variante 2 Gerichte und Staatsanwaltschaften zu Textautomaten degradiert würden. Es bleibe ihnen nur noch die Entscheidung über die Dauer der Landesverweisung – und selbst die sei in den Fällen a–e von Artikel 73a VE-StGB eingeschränkt.
Gemäss Artikel 121 Absatz 2 BV können Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz nur dann «ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden». Allein schon dieser Wortlaut gebietet nach Meinung der SKOS eine Abwägung im Einzelfall und damit eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die mit der Ausschaffungsinitiative geschaffenen Absätze 3–6 würden daran nichts ändern. Denn die verschiedenen Verfassungsnormen seien einander nicht über- oder untergeordnet, sondern müssen als Ganzes betrachtet und miteinander in Bezug gebracht werden.
Richtiggehend absurd ist nach Meinung der SP die Argumentation für die Variante 2, wonach der Verfassungstext selber die Verhältnismässigkeitsprüfung bereits vornehme, weshalb beim Erlass der Ausführungsgesetzgebung dafür kein Raum mehr verbleibe.
Anderer Meinung sind die SVP und der sgv, die vom Vorrang der Ausführungsgesetzgebung vor dem älteren Völkerrecht ausgehen (vgl. zudem die Argumente zugunsten von Variante 2 in Kap. III. Ziff. 1.2.1 hiervor).
71 SVP, sgv. 72 LU, EVP, SFH, SFR, SKOS, Sosf, SSV. 73 BE, LU.