Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

2. Regelungsstandort

Strafrecht Ausländerrecht Vorbehalte gegenüber beiden Möglichkeiten

FR, JU BE, BL, BS, LU, SG, SH, VD, ZH BE, GE, LU, SO, ZH

EVP, SP

EKM, FIMM, SBA, SFR, Sosf, TS BA, KSBS, KSS, SKG, SVR,

UNIGE, UNHCR

2.1 Argumente für eine Umsetzung im Strafrecht

Für FR ist zur Garantierung der Rechtssicherheit eine Regelung der Kompetenzaufteilung und der Grundsätze im StGB angezeigt.

Für die EVP hat die Ansiedlung im StGB den Vorteil, dass im selben Strafverfahren sowohl der Schuldspruch als auch der Entscheid über die Landesverweisung gefällt wird.

Das Strafgericht müsse sich bei seiner Urteilsfällung intensiv mit der Persönlichkeit des Täters und seinen Lebensumständen auseinandersetzen. Es kenne somit jene Fakten, die es bei der Verhältnismässigkeitsprüfung eines Wegweisungsentscheids zu berücksichtigen gelte und könne resp. müsse bei seinem Urteil auch die ausländerrechtlichen Konsequenzen antizipieren.74 Dies bietet nach Meinung der SP am ehesten Gewähr für eine sachgerechte Umsetzung der verschärften Bestimmungen in der Praxis. Diese rechtsstaatlichen Vorzüge einer strafrechtlichen Lösung seien aber nur dann gegeben, wenn das Gericht tatsächlich eine Einzelfallprüfung vornehmen könne, und nicht durch einen offenen oder versteckten gesetzlichen Automatismus zur Anordnung einer Landesverweisung gezwungen werde.75

2.2 Argumente für eine Umsetzung im Ausländerrecht

Eine Mehrheit der Teilnehmenden, die sich zu dieser Frage äussern, treten namentlich aus praktischen, verfahrensökonomischen und finanziellen Gründen für eine Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen im Ausländerrecht ein.

Systematische Überlegungen: Artikel 121 BV stehe unter dem Titel «9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern».76 Zudem handle es sich bei der Landesverweisung nicht um eine strafrechtliche Sanktion (der Ausweisungsmechanismus lasse die im Strafrecht geforderte Individualisierung der Sanktion nicht zu), sondern um eine Administrativmassnahme, die im Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) zu regeln sei.77

Die Zusammenfassung der Zuständigkeiten für sämtliche ausländerrechtlichen Fragen bei der Ausländerbehörde habe sich bewährt und solle so verbleiben.78 Das System der Zwangsmassnahmen im AuG sei gut ausgebaut und würde gut funktionieren.79 Mit einer Umsetzung im StGB würde ein hybrides System entstehen, weil das AuG Wegweisungstat-

74 SP, FIMM, SBA, SFR, Sosf. 75 SFR, Sosf; FIMM und SBA mit dem Vorbehalt, dass eine strafrechtliche Lösung offen diskriminierend sei, weil das Strafrecht in diesem Fall eine Sanktion vorsehe, die nur Ausländerinnen und Ausländer treffen kann. 76 BL, BS, SG, BA, KSBS, KSS, SKG. 77 BL, KSBS, KSS. 78 BS, ZH; sinngemäss BA, UNIGE. 79 SG, ZH, BA.