Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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bestände enthalte, die weiterhin durch die Migrationsbehörden umzusetzen sein werden.80
Durch die Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung entstehe erneut die
doppelte Zuständigkeit von Straf- und Ausländerbehörde, welche in der Vergangenheit
zu Divergenzen und zur Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung geführt habe.81 Diese Differenzen lassen sich nach Meinung von BS trotz stärkerer Bindung der Ausländerbehörde an den Entscheid des Strafrichters nicht gänzlich vermeiden. Die Strafprozesse würden wieder mit Themen belastet, die nichts mit der Verfolgung von Straftaten zu tun haben.82 Die Argumente, die in der Botschaft zur Revision der Allgemeinen Bestimmungen des StGB (BBl 1999 1979) zur Abschaffung der strafrechtlichen Landesverweisung angeführt worden seien, seien nach wie vor gültig.83
Die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtverletzung des Non-
Refoulement-Gebots sollten bereits beim Entscheid über die Landesverweisung berücksichtigt werden. Die dabei zu treffenden Abwägungen verlangten umfangreiche Kenntnisse, die normalerweise nicht bei den Gerichten liegen.84 Es sei nicht unproblematisch, die Entscheidkompetenz in komplexen ausländer- und völkerrechtlichen Fragen (erneut) Institutionen zu übertragen, die nicht über dieselbe Erfahrung und Sachkenntnis verfügen, wie die Ausländerbehörde selber.85 Der Vorschlag des Bundesrates, wonach der Strafrichter eine Stellungnahme der Ausländerbehörde einholen könne, sei nicht verfahrensökonomisch.86
Es sei mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten zu rechnen, weil gerichtliche Verfahren in der Regel komplizierter, aufwendiger, langwieriger und teurer als solche von Verwaltungsbehörden seien.87 Kritisiert wird ferner die Zweiteilung des Rechtswegs.88 Zudem sei davon auszugehen, dass gegen eine vom Gericht angeordnete Landesverweisung vermehrt Berufung angemeldet werde. In diesen Fällen müsste das Gericht das ganze Strafurteil schriftlich begründen, obwohl nur ein Teil des Urteils angefochten wird, welcher zudem nicht direkt mit der Straftat zu tun habe. Zudem müsse die zweite Instanz Entscheidungen über lediglich zweitrangige oder sogar überhaupt nicht zur eigentlichen Strafsache gehörige Punkte fällen.89 Gleichzeitig sei damit zu rechnen, dass sich der Aufwand auf Seiten der Verwaltungsbehörden nicht merklich verringert, da mit einer Zunahme der Anfechtungen der Vollzugsentscheide zu rechnen sei. Nach Meinung von BS ist sowohl organisatorisch als auch finanziell die vorgesehene Schaffung eines kantonalen zweistufigen Verfahrens eine teure und komplizierte Lösung zulasten der Kantone. Der Bund äussere sich zudem nicht dazu, ob und wie er beabsichtige, die Kantone hierbei zu unterstützen.
Selbst wenn eine strafrichterliche Landesverweisung auf potentielle ausländische Täterinnen und Täter eine grössere Abschreckungswirkung haben sollte (was ZH bezweifelt), könne dies kein massgebliches Kriterium für die Zuordnung der Zuständigkeit zur Prüfung der Aufenthaltsberechtigung von Straftätern sein.90
An der Haltung, dass die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen im AuG erfolgen sollte, ändert für ZH auch die Tatsache nichts, dass in der Botschaft zur Änderung des Sanktionenrechts vom 4. April 2012 die Einführung einer neuen fakultativen Landesver-
80 SG, ZH, KSBS, KSS. 81 BL, BS, SG, SH, ZH, SVR, UNIGE. 82 KSBS, KSS. 83 KSBS, KSS, SVR. 84 UNHCR; VD: Der Richter sei daher im Gesetz zu verpflichten, die Ausländerbehörde zu konsultieren. 85 BS, LU, SG, SH, BA, KSBS, KSS, SKG. 86 BE, BL, BS, LU, SG, SH, BA, KSBS, KSS, SKG, SVR. 87 BL, BS, SH, KSBS, KSS, SKG. 88 BL, SG, KSBS, KSS. 89 SH, KSBS, KSS, SKG. 90 SG, SH, ZH.