Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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weisung im StGB vorschlagen wird, weil im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Vorlage die Wiedereinführung der Landesverweisung abgelehnt wurde (vgl. jedoch unten, Ziff. 2.3).
2.3 Vorbehalte gegenüber den präsentierten Lösungen
Es werden die Nachteile einer Umsetzung im Strafrecht hervorgestrichen und bedauert, dass der Bundesrat darauf verzichtet hat, auch die Variante mit einer Umsetzung der Initiative im Ausländerrecht in die Vernehmlassung zu geben.91 So hätten die Vor- und Nachteile der Regelungsstandorte besser beurteilt werden können.92
Die Regelung über die zwingende Landesverweisung wäre in systematischer und materieller Hinsicht auf die fakultative Landesverweisung im StGB abzustimmen, die in der Botschaft zur Änderung des Sanktionenrechts vom 4. April 2012 vorgesehen ist.93 Sollte die Einführung einer neuen fakultativen Landesverweisung Gesetz werden, sprechen nach Meinung
von ZH Kohärenzgründe für die Umsetzung im StGB.
ZH hält für Variante 2 – aber nicht für Variante 1 – eine Regelung im StGB als angemessen. Nicht überzeugend erscheine jedoch in Variante 2 die systematische Einordnung der obligatorischen Landesverweisung; die Zuordnung zu den anderen Massnahmen erscheine passender.
3. Kosten
Viele Teilnehmende weisen auf die Kosten hin, welche die Umsetzung der einen oder anderen Variante für die Kantone (Gemeinden) nach sich ziehen wird.94 Insbesondere die Kantone erwähnen die finanzielle Mehrbelastung der involvierten Straf-, Migrations- und Poli-
zeibehörden.95
Diverse Teilnehmende fordern vom Bund generell die Beteiligung an den Kosten des Vollzugs der Landesverweisung.96 Einzelne Teilnehmer sind der Ansicht, die aktuelle Abgeltung der Ausschaffungskosten durch den Bund sei ungenügend und müsse erhöht werden.97
Im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft (Administrativhaft) wird auf die Problematik der knappen oder gar fehlenden Haftplätze aufmerksam gemacht98 bzw. ausdrücklich die finanzielle Beteiligung des Bundes an deren Neuerstellung gefordert.99
Der Bund müsse ferner die Behörden beim Vollzug materiell unterstützen (z.B. Abklärung Identität, Nationalität, Beschaffung von Reisepapieren) und die anfallenden Kosten übernehmen, wie er dies bei der Unterstützung im Rahmen des Vollzugs der ausländerrechtlichen Weg- und Ausweisung tue. Eine entsprechende Regelung fehle im Gesetzesentwurf gänzlich.100
Es sei zudem unabdingbar, dass der Bund eine finanzielle Unterstützung beim Vollzug der Landesverweisung in demselben Masse zusichere, wie er dies bereits beim Vollzug der ausländerrechtlichen Weg- und Ausweisung tue. Neben dem Gesetzesentwurf sei auch die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisungen von aus-
91 BE, LU, BA. 92 BE, BA. 93 SG, SO, ZH. 94 AG, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, SG, SH, SZ, TI, VD, ZH, KSBS, KSS, sgv, SKOS, SSV, VKM. 95 AG, AR, BE, BL, JU, LU, NE, TI, VD, ZH, SSV. 96 BE, FR, GR, NE, SH, SZ, VD, SSV, VKM. 97 NE, SH, ZH, VKM. 98 FR, GL, GR, JU, NE, SG, SH, VD, ZH, SSV. 99 FR, GR, ZH. 100 NE, SSV.