Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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ländischen Personen (VVWA; SR 142.281) zu ergänzen.101
Diverse Teilnehmende weisen auf die drohende Kostenzunahme im Bereich der Sozial- und Nothilfe hin102 und kritisieren, dass im Bericht dieser Aspekt zu wenig beleuchtet werde.103 Der SGV führt an, dass durch die Wegweisung von Personen, die massgeblich zum Haushalteinkommen beigesteuert hätten, ganze Familien in die Sozialhilfeabhängigkeit geraten könnten. Auch das Fehlen eines ausländerrechtlichen Status bei Personen, deren Landesverweisung nicht vollzogen werden kann, provoziere das Risiko hoher Not- und Sozialhilfekosten.104 FR fordert eine gesetzliche Regelung über die Beteiligung des Bundes an diesen Kosten.
Unabhängig von der gewählten Variante wird der Bund aufgefordert, so bald als möglich mit den Kantonen die finanziellen und strukturellen Folgen der neuen Bestimmungen zu evaluieren und eine angemessene Aufteilung der zusätzlichen Aufgaben auf Bund und Kantone vorzusehen;105 im Gesetz sei eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.106
IV. Stellungnahmen zu Variante 1
1. Voraussetzungen (Art. 66a VE-StGB)
1.1 Deliktskatalog (Abs. 1)
+ +/- -
BE, GL, JU, SH, UR, ZH AG, AR, BS, TI, VD
BDP, EVP
CP, FER, fpv, SAGV, VKM UNHCR Caritas, DJS, SAV, SFH, Unia, UNIGE
Zum Deliktskatalog äusserten sich zahlreiche Teilnehmende.107 Diverse Teilnehmende begrüssen dessen Ausgestaltung;108 dies insbesondere, weil er sich auf schwere Delikte beschränke bzw. eng gefasst sei. Die Konzentration trage den Menschenrechtsgarantien und dem FZA besser Rechnung.109 Bei Erfüllung dieser schweren Tatbestände erscheine der Verlust des Aufenthaltsrechts eher gerechtfertigt.110 Der Deliktskatalog werde den neuen Verfassungsbestimmungen gerecht111 und entspricht nach Ansicht der BDP der Absicht der Initianten, wonach nur schwere Verbrechen zu einer zwingenden Landesverweisung führen sollen. Der Deliktskatalog sei ausgewogen; er berücksichtige sowohl Gewaltdelikte als auch
101 BL, NE, SSV. 102 AG, ZH, sgv. 103 BE, LU, ZH, SKOS. 104 BS, FR, ZH, Caritas, SKOS, UNHCR; ähnlich AG. 105 VD, SSV. 106 BE, BL, VD, ZH, SSV. 107 AG, AR, BE, BS, FR, GL, JU, LU, NE, SH, TI, UR, VD, ZH, BDP, EVP, SVP, Caritas, CP, DJS, FER, fpv, KSBS, KSS, SAGV, SAV, sek, SFH, sgv, SKG, SKF, SKOS, SSV, UNHCR, Unia, UNIGE, VKM, Christian Meier. Die Tabelle führt nur jene Teilnehmenden auf, die sich grundsätzlich zum Deliktskatalog geäussert haben. Für Stellungnahmen zu Einzelpunkten vgl. unten. 108 BE, GL, JU, SH, ZH, BDP, EVP, CP, FER, fpv, SAGV, VKM. 109 SAGV; generell auch UR; BDP bemerkt generell, dass Variante 1 für eine Ausweisung i.d.R. eine genügend schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung voraussetze, womit Konflikte mit dem FZA auf ein Minimum reduziert würden. 110 BE, CP, FER, fpv. DJS hält die Beschränkung auf schwere Verbrechen auch für sinnvoll; eine einzelfallweise Beurteilung des Rückfallrisikos und eine Interessenabwägung vermöge dies aber nicht zu ersetzen. Laut ZH ist die Ausgestaltung des Deliktskatalogs mit Blick auf den Ausweisungsautomatismus und die vorgesehene fakultative Landesverweisung (Art. 67c E-StGB; Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz – Änderung des Sanktionenrechts), die bei weniger schweren Delikten zum Zuge kommen könne, sachrichtig. 111 JU, EVP.