Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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andere schwere Delikte und treffe damit keine unsachgemässen Unterscheidungen.112 Das UNHCR begrüsst den klaren und abschliessend bestimmten Deliktskatalog (Vermeiden von Rechtsunsicherheiten).

Eine fast gleich grosse Gruppe von Teilnehmenden äussert grundsätzliche Kritik.113 Dies insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit. Die Straftaten klafften hinsichtlich Schwere (angedrohtes Strafmass) auseinander; ein Verstoss gegen diese Tatbestände dürfe nicht als gleich schwer gewichtet werden.114 Die Caritas merkt an, dass die Landesverweisung bei einem leichteren Vergehen nicht erforderlich bzw. nicht die einzige Möglichkeit sei, den Schutz von Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Es werde zudem ausser Acht gelassen, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Strafe handle bzw. eine Rückfallgefahr bestehe. Gefordert wird zudem die (Prüfung der) Einschränkung des Deliktskatalogs, – nach Auffassung von VD aus Gründen der Verhältnismässigkeit, laut AG aus dem Grund, dass selbst bei Bagatellstraftaten das Strafbefehlsverfahren ausgeschlossen ist, was zu einer Mehrbelastung Strafbehörden führt. Der Deliktskatalog sei auf das absolut Notwendige und praktisch ausschliesslich auf Straftaten mit einer Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe oder sechs Monaten Freiheitsstrafe einzuschränken, für welche das Strafbefehlsverfahren ohnehin nicht zum Zuge komme (Entschärfung Problematik). Vereinzelt wird vorgebracht, der Deliktskatalog entspreche eher nicht dem Volkswillen. TI kritisiert die grosse Zurückhaltung, die bei der Ergänzung des Deliktskatalogs um weitere Tatbestände geübt worden sei. AG beantragt zu prüfen, ob einzelne Punkte der Variante 2 in die Variante 1 aufzunehmen seien.115

Zu den einzelnen Delikten (Deliktsgruppen) bzw. der Auffangklausel wird wie folgt Stellung genommen:

− Buchstabe a: Einige Teilnehmende begrüssen, dass der Deliktskatalog auch schwere

Vermögensdelikte enthält.116 Vereinzelt wird – mit Hinweis auf den Verfassungsauftrag, das Rechtsgut und den Kindesschutz – die Aufnahme weiterer Sexualdelikte gefordert.117 Einzelne Teilnehmende begrüssen die Auffangklausel.118 AG kritisiert demgegenüber, dass die Auffangklausel eine Landesverweisung auch bei Verbrechen mit einer Maximalstrafe von mindestens zehn Jahren vorsieht. Der Deliktskatalog werde so über den Wortlaut und Auftrag der Verfassungsbestimmung hinaus unnötig ausgedehnt. Die SKG schlägt vor, auf die explizite Aufzählung der Delikte zu verzichten; diese fielen – mit Ausnahme des Menschenhandels (Art. 182 StGB) – unter die Auffangklausel. Für den Menschenhandel sei ein separater Buchstabe einzuführen.

− Buchstabe b: Einzelne Teilnehmende befürworten die Definition des Einbruchdelikts als

Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB).119 Andere sind der Auffassung, das Delikt sei anders zu definieren.120 Diverse Teilnehmende kritisieren, dass Buchstabe b ein Antragsdelikt enthalte (Hausfriedensbruch). Es sei mehr

112 GL, VKM. 113 AG, AR, BS, TI, VD, Caritas, DJS, SAV, SFH, Unia, UNIGE. 114 VD, Caritas, Unia; ähnlich SFH und UNHCR. SFH merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Katalog von Straftaten unterschiedlicher Schwere aus dem Wortlaut der Initiative resultiere. 115 Ähnlich ZH. 116 AG, AR, GL, ZH, BDP, EVP, SKF («schwere Wirtschaftsdelikte»). Dass Variante 2 keine schweren Vermögensdelikte enthalte kritisieren AR und GL. 117 AG: Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB); ZH und Christian Meier: Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB); ZH: Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB). 118 JU, SVP, SKG. 119 CP, fpv. 120 NE: Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) i.V.m. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); KSBS und KSS: Diebstahl (Art. 139 StGB) i.V.m. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art.

144 StGB); SVP (inkl. SVP GR) und sgv: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).