Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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oder weniger zufällig, ob ein Strafantrag gestellt werde bzw. die Ausweisung sei vom Willen des Verletzten abhängig, was inakzeptabel sei.121 Es sei darauf hinzuweisen, dass es auf die Stellung des Strafantrags für den Hausfriedensbruch nicht ankommen könne.122 FR schlägt dagegen vor, nur den qualifizierten Diebstahl aufzunehmen (Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB).

− Buchstabe c: Kritisiert wird, dass der Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder

der Sozialhilfe im Deliktskatalog speziell erwähnt und damit strenger beurteilt werde als etwa der Steuerbetrug oder der Betrug unter Privaten.123 Alle Betrugsfälle (inkl. Abgabe- und Subventionsverhältnisse) müssten gleich behandelt werden. Laut der SKOS muss daher der Deliktskatalog entsprechend erweitert werden.

− Buchstabe d: Einzelne Teilnehmende begrüssen die Einschränkung des Drogenhandels

auf Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG).124 Demgegenüber wird vereinzelt kritisiert, dass der Deliktskatalog den Drogenhandel nicht entsprechend der neuen Verfassungsbestimmung (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) als Ausweisungsgrund regle, da er nur auf Artikel 19 Absatz 2 BetmG verweise.125

Die UNIGE kritisiert im Generellen, dass Artikel 66a VE-StGB einen Deliktskatalog und eine Generalklausel enthalte. Dies sei keine gute Mischung, um dieselbe Rechtsfolge zu rechtfertigen.

Vereinzelt wird das Fehlen gewisser Straftatbestände beanstandet: BS kritisiert, dass Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft (anders als bei Variante 2) nicht enthalten sind. LU fordert mit Blick auf die in der Verfassung erwähnten «Gewaltdelikte», dass Artikel 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) ebenfalls in den Deliktskatalog aufzunehmen ist.

Einzelne Teilnehmende fordern, dass im Gesetzestext auszuführen sei, dass eine Deliktsbegehung in allen Täterschafts- und Teilnahmeformen zur Landesverweisung führen könne.126

1.2 Mindeststrafe (Abs. 2 und 3)

+ Weitergehende Beachtung -

Verhältnismässigkeit / Völkerrecht

BE, GL, JU, NE, SG, SH, TI, UR, BS, FR

ZG, ZH GPS, SP SVP (inkl. SVP GR)

BDP, CVP, EVP Amnesty, Caritas, DJS, EKM, CP, FER, fpv, sgv

SAJV, SKG, SSV, VKM FIMM, HEKS, IOM, KSBS, SAV,

SBA, Secondas, sek, SFH, SFR,

SKF, SKOS, Sosf, UNHCR

Eine grosse Zahl von Teilnehmenden nahm zur Mindeststrafe Stellung.127

Viele äusserten sich positiv dazu.128 Diese Lösung nach Variante 1 versuche, dem Verhält-

121 FR, NE, VD, KSBS, KSS, SAV; ähnlich ZH (zu Variante 2). 122 AG, BE, LU, KSBS, KSS; ähnlich ZH (zu Variante 2). 123 SAV, SKOS, SSV, auch Caritas. 124 CP, fpv. 125 SVP (inkl. SVP GR), sgv. 126 KSBS, KSS. 127 BE, BS, FR, GE, GL, JU, NE, OW, SG, SH, TI, ZG, ZH, BDP, CVP, GPS, EVP, SP, SVP, Amnesty, Caritas, CP, DJS, EKM, FER, FIMM, fpv, IOM, KSBS, KSS, SAJV, SAV, SBA, Secondas, sek, SFR, sgv, SKF, SKG, SKOS, Sosf, SSV, VKM. Die Tabelle führt nur jene Teilnehmenden auf, die sich grundsätzlich zur Mindeststrafe geäussert haben. Für Stellungnahmen zu Einzelpunkten vgl. unten.