Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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nismässigkeitsprinzip gerecht zu werden.129 Die Grundanliegen der Initiative werden laut EVP dadurch nicht verletzt.130

Begrüsst wird zum einen, dass auf die Schwere der Tat und die im Einzelfall verwirkte Strafe abgestellt werde131 und zum anderen Ausnahmen von der Regel vorgesehen seien (z.B. bei Unzumutbarkeit, Kriminaltouristen, Wiederholungstätern)132 bzw. eine Landesverweisung entfalle, wenn von der Strafe Umgang genommen werde.133 Nur bei schweren Delikten soll gemäss der CVP der Ausschaffungsautomatismus greifen.134 ZG befürwortet die Verschärfung gegenüber der heutigen Praxis.

Einige Teilnehmende begrüssen die Höhe der Mindeststrafe (6 Monate) ausdrücklich.135 Die vorgesehene Grenze sei zur Unterscheidung zwischen leichter und schwerer Kriminalität geeignet.136 Die SP beurteilt alles, was über diese Grenze hinausgehen würde, als exzessiv.

Mehrere Teilnehmende plädieren hingegen für eine Erhöhung der Mindeststrafe.137 Die vorgesehene Mindeststrafe liege unter der «Schallgrenze», die das Bundesgericht festgesetzt habe.138 Diese soll gemäss dem HEKS beibehalten werden. Der sek merkt an, dass im Initiativtext diesbezüglich kein Strafmass festgeschrieben sei.

Nach Auffassung etlicher Teilnehmenden muss die Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. die Beachtung der völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien und/oder des FZA weiter gehen:139

Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird nach Ansicht der SKF dadurch verletzt, dass bei Strafen unter 6 Monaten eine Landesverweisung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Dass das Gericht einen Ausländer «nur» des Landes verweisen dürfe, wenn die öffentlichen die privaten Interessen des Betroffenen überwiegen, sei gerade eine Ermächtigung zur Anordnung einer Landesverweisung bei offensichtlichen Bagatellen.140 Variante 1 produziere einen versteckten Ausweisungsautomatismus.141 Kritisiert wird, dass in Absatz 3 in der Regel davon ausgegangen werden soll, dass die Landesverweisung im öffentlichen Interesse, notwendig und geeignet sei.142 Probleme stellten sich bei der Notwendigkeit der Massnahme. Eine weniger einschneidende Massnahme (z.B. eine ambulante Massnahme) könne das genannte öffentliche Interesse gegebenenfalls ebenso erfüllen. Die Landesverweisung sei bei bestimmten Tätern mit einer günstigen Zukunftsprognose (bzw. bei man-

128 BE, BS, FR, GL, JU, NE, SG, SH, TI, UR, ZG, ZH, BDP, CVP, EVP, SP, Amnesty, DJS, EKM, SAJV, Secondas, SKF, SKG, SKOS, SSV, VKM. 129 BE, BS, FR, GL, JU, SH, TI, ZH, BDP, CVP, EVP, GPS, Amnesty, Secondas, SKF, SKG, SKOS, SSV, VKM. BS, GL, DJS: Verhältnismässigkeitsprüfung bei Strafen unter 6 Monaten. 130 Ähnlich FR, BDP. 131 BE, FR, SH, ZH, CVP. 132 BE, JU, SH, SSV. 133 BE, TI, BDP, Secondas, SKOS, SSV. 134 Ähnlich BDP. KSBS und KSS begrüssen es, dass bei Straftaten geringer Schwere auf eine Landesverweisung verzichtet werden könne. SKG fordert, dass bei einer Freiheitsstrafe von über 6 Monaten (Geldstrafe über 180 TS) zwingend eine Landesverweisung ausgesprochen werden müsse. Einer Rückschaffung in ein kritisches Umfeld könne unter Art. 66d VE-StGB (Aufschub) Rechnung getragen werden. Mindestens bei Strafen ab 2 Jahren sei so zu verfahren. 135 BS, FR, GL, JU, TI, ZG, BDP, EVP, SP (opponiert nicht gegen die Verschärfung), SKOS, SSV. 136 FR, SKOS. 137 Caritas (2 Jahre), FIMM, HEKS (2 Jahre), SAV (1 Jahr), SBA, sek, SFH (2 Jahre), Sosf, SFR. Im Strafrecht ist laut dem SAV die Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Abgrenzung schwerer Straftaten verbreitet (z.B. notwendige Verteidigung, teilbedingter Strafvollzug, Electronic monitoring, Auffangklausel in Art. 66a VE-StGB). 138 FIMM, SBA, SFR, Sosf; ähnlich HEKS, SFH. 139 BS, FR, GPS, SP, Amnesty, Caritas, DJS, EKM, FIMM, HEKS, IOM, KSBS, SAV, SBA, Secondas, sek, SFH, SFR, SKF, SKOS, Sosf, UNHCR. Vgl. dazu auch vorne, Kap. III Ziff. 1. 140 FIMM, SBA, SFR, Sosf. 141 FIMM, SFR, Sosf, auch UNHCR. 142 Amnesty, Caritas, DJS, EKM, FIMM, SBA, SFR, Sosf.