Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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gelnder Wiederholungsgefahr) nicht notwendig.143 Dem Verhältnismässigkeitsprinzip komme gerade im Massnahmenrecht besondere Bedeutung zu.144 Laut DJS ist der Schluss von der Schwere der Verletzung der öffentlichen Ordnung auf das Ausmass der Gefährdung unzulässig. Eine Einzelfallprüfung145 bzw. eine umfassende Interessen- bzw. Güterabwägung146 sei erforderlich. Insbesondere der Aufenthaltsstatus147 bzw. die Aufenthaltsdauer148 sei ein wichtiges Element der Einzelfallbeurteilung.
Befürchtet werden Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II).149 Durch die Formulierung «in schwerwiegender Weise» sei zu erwarten, dass die Grundrechtsposition von straffälligen ausländischen Personen im Vergleich zur heutigen Rechtslage empfindlich beschnitten werde. Vereinzelt wird bemängelt, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, was als schwerwiegende Verletzung von persönlichen Rechten gelte (Abgrenzung zu leichten Verletzungen).150 Die HEKS verlangt, zwingend von einer Landesverweisung abzusehen, wenn mit einer Verletzung der Menschenrechte zu rechnen sei, d.h. die Einführung einer «Soll-Bestimmung» in Absatz 3. Laut der Caritas ist der Begriff «unzumutbar» in Absatz 3 zu unbestimmt (Ermessensspielraum, unterschiedliche Auslegung, rechtsungleiche Behandlung).151 Zudem bemängelt sie, dass die Landesverweisung auch bei einer bedingten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (keine Berücksichtigung der schwere der Tat, Rückfallgefahr).152 Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Absatz 3 müssen nach Ansicht von FR auch für die leichteren Fälle nach Absatz 2 gelten.
Etliche Teilnehmende fordern einen erhöhten Schutz für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, welche in der Schweiz aufgewachsen bzw. geboren sind.153 Laut dem SSV reisst man sie mit einer Ausschaffung aus ihrem sozialen und familiären Umfeld heraus. Nicht selten seien sie dann auf sich selbst gestellt, teilweise ohne Kenntnis der jeweiligen Landessprache.
In der Praxis würden sich Probleme im Zusammenhang mit dem FZA (und dem EFTA-Übereinkommen154) ergeben.155 Personen unter dessen Geltungsbereich müssen laut SP von einer Landesverweisung ausgenommen werden (keine Inkaufnahme der Konsequenzen einer FZA-widrigen Lösung). Die Beziehungen zu den EU- und EFTA-Partnern dürfen nach Ansicht von Secondas nicht getrübt werden. Im Einzelfall müsse sowohl im Zeitpunkt des Strafurteils wie auch im Zeitpunkt des Vollzugs eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit bestehen.156 Gemäss den DJS könne bei Strafen nach Absatz 3 eine einzelfallweise Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) vorgenommen werden, die allerdings den Anforderungen der RL 64/221/EWG (mangels Rückfallprognose) nicht stets genügt.
143 Amnesty, Caritas, HEKS; betr. Zukunftsprognose auch SFH, UNHCR. 144 Amnesty, KSBS, KSS. 145 Amnesty, Caritas, FIMM, HEKS, SBA, sek, SFR, Sosf, SBA; IOM mit Blick auf das Refoulement- Verbot; DJS mit Blick auf Strafen über 6 Monaten; Secondas wünscht eine Ergänzung um einen Abs. betr. Einzelfallprüfung; KSBS und KSS mit Hinweis auf die Aufenthaltsdauer. 146 DJS, HEKS, IOM; Caritas mit Blick auf die heutige Praxis der Migrationsbehörden. 147 BS, Caritas, Secondas, OIM. 148 Caritas, Secondas, auch HEKS (Personen der 2. und 3. Generation). 149 BS, SFH. 150 ZG, DJS. Verlangt wird die Streichung dieser Voraussetzung (Caritas, HEKS) bzw. für den Fall deren Beibehaltung, die Konkretisierung (Caritas). 151 Ähnlich BS. 152 Ähnlich NE. In diesem Fall sei auch die Landesverweisung aufzuschieben. 153 FIMM, IOM, SBA, Secondas, SFR, Sosf, SSV; ähnlich Caritas. 154 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31. 155 BS, FR, Amnesty, Secondas, sek, SKOS; Caritas mit Blick darauf, dass nicht nach Art der Aufenthaltsbewilligung und nach Aufenthaltsdauer unterschieden werde. 156 BS, FR, GPS, Amnesty, EKM, HEKS, Secondas, sek; ähnlich SKOS.