Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Einzelne Teilnehmende äussern sich negativ zur Mindeststrafe.157 Weder die Einführung einer Mindeststrafe noch die Bestimmung, dass der Strafrichter die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen habe, seien nötig.158 Eine Mindeststrafe widerspreche dem Willen der Volksinitiative (Ausweisungsautomatismus). Selbst bei Erreichen der Mindeststrafe sei eine Ausweisung nicht zwingend.159 Nicht nachvollziehbar sei, weshalb für Bagatelldelikte nicht auf die Schwelle gemäss Artikel 132 Absatz 3 StPO abgestellt werde (Freiheitsstrafe bis 4 Monate, Geldstrafe bis 120 Tagessätze, gemeinnützige Arbeit bis 480 Stunden). Durch die Mindeststrafe würden Richter unter Druck gesetzt, weil sie es in der Hand hätten, eine Landesverweisung auszusprechen bzw. davon abzusehen.160
Im Zusammenhang mit Artikel 66a Absatz 2 und 3 VE-StGB wird auf weitere Punkte hingewiesen:
Einzelne Teilnehmende sind der Auffassung, dass auch Personen, die wiederholt Delikte begehen, für die das Gericht eine Strafe von weniger als 6 Monate Freiheitsstrafe (180 Tagessätze Geldstrafe, 720 Stunden gemeinnützige Arbeit) ausspricht, auszuweisen sind.161
SG ist der Meinung, dass die gemeinnützige Arbeit als Hauptstrafe neben einer Landesverweisung unzweckmässig ist und verlangt daher deren Streichung in Artikel 66a Absatz 2 VE-StGB.
Nach Ansicht von NE erlaubt der Begriff «Aufenthaltsrecht» in Artikel 121 Absatz 3 BV, Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung von Anwendungsbereich von Artikel 66a ff. VE-StGB auszunehmen. Gemäss SAV muss die Art der Bewilligung bei der Prüfung der Unzumutbarkeit nach Absatz 3 beachtet werden.
1.3 Dauer der Landesverweisung (Abs. 1)
Die vorgeschlagene Dauer der Landesverweisung wird von einigen Teilnehmenden kritisiert.162 Die Erhöhung der Dauer von aktuell 5 auf 15 Jahre stelle eine beträchtliche Verschärfung dar, für die es keine Rechtfertigung gebe.163 Die vorgesehene Dauer verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es fehle die Möglichkeit, je nach Schwere der Tat eine angemessene, der Proportionalität entsprechende Massnahme festzusetzen (bspw. Landesverweisung unter 5 Jahren) und es werde in Kauf genommen, dass keine angemessene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter stattfinden könne.164 Eine Landesverweisung, die auf sehr lange Dauer ausgesprochen werde, könne in Konflikt mit einem Antrag auf internationalen Schutz stehen. Das Stellen eines Asylantrages werde verunmöglicht. Für Personen, die klar eine Beziehung zur Schweiz hätten, müsse die Möglichkeit der Antragstellung offengehalten werden. Dies für den Fall, dass sie eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu gewärtigen haben, oder Leib und Leben gefährdet sind. Das vorhergehende deliktische Verhalten wäre dabei im Rahmen der Asylprüfung gegebenenfalls zu berücksichtigen.165
Ganz vereinzelt wird die Dauer der Landesverweisung im Grundsatz befürwortet. Man ist hingegen der Meinung, dass – wie bei Variante 2 (Art. 73b Abs. 2 VE-StGB) – für gewisse Delikte die Dauer der Ausweisung auf mindestens 10 Jahre angesetzt werden müsse.166
157 SVP (inkl. SVP GR), CP, FER, fpv, sgv. 158 CP, FER, fpv. 159 SVP (inkl. SVP GR), sgv. 160 SVP, sgv. 161 OW, CVP, SVP (inkl. SVP GR), sgv. 162 GPS, Amnesty, Caritas, sek, SFH, UNHCR. 163 GPS, Amnesty. 164 Caritas; ähnlich DJS, HEKS, sek, SFH, UNHCR. 165 SFH, UNHCR. 166 SVP (inkl. SVP GR), sgv.