Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten
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1.4 Ausscheidung Strafanteil (Abs. 4)
Die vorgeschlagene Differenzierung wird vom SAV begrüsst.
Einzelne Teilnehmende äussern sich hingegen kritisch diesbezüglich.167 Die Bestimmung sei schwierig anzuwenden.168 Der Richter sei nicht verpflichtet zu begründen, welcher Anteil der Strafe auf welche Straftat entfalle. Gemäss Artikel 82 StPO entfalle zudem bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen grundsätzlich die Pflicht ein Urteil zu begründen. Das neue System würde zu einer Zunahme der Beschwerden und somit zu einem Mehraufwand für die Richter führen.169 NE bemerkt in diesem Zusammenhang, dass der Richter höchstens die Strafe festsetzen könnte, die er verhängen würde, wenn er nur über Straftaten nach Absatz 1 hätte urteilen müssen.
Abgelehnt wird die Differenzierung ebenfalls von vereinzelten Teilnehmenden.170 Diese Aufschlüsselung widerspreche der schweizerischen Rechtstradition (Gesamtstrafe für alle Straftaten).
2. Wiederholungsfall (Art. 66b VE-StGB)
Einzelne Teilnehmende äussern sich ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Regelung. Diese sei unverhältnismässig (Dauer unabhängig von Strafmass im Einzelfall).171
Ganz vereinzelt wird demgegenüber eine Verschärfung verlangt.172 Dies mit der Begründung, dass die vorgeschlagene Formulierung nicht Artikel 121 Absatz 5 BV entspreche. Sinn und Zweck sei, bei einer erstmaligen Anordnung einer Landesverweisung ein Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu verhängen. Im Wiederholungsfall sei das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen (Art. 121 Abs. 5 Satz 2 BV). Dabei spiele es keine Rolle, wann diese Person erneut straffällig wurde. Unabhängig davon, ob zur Tatzeit ein Einreiseverbot bestand, sei mit einer erneuten Verurteilung (nach einer Katalogstraftat) ein Einreiseverbot von 20 Jahren zu verhängen.
3. Zeitpunkt des Vollzugs (Art. 66c VE-StGB)
+ +/- -
AG, BE, FR, SG, SO, NE, UR, ZH
EVP, SVP
KSBS, KSS, SSV,
Christian Meier
3.1 Allgemeine Bemerkungen zum Vollzug
NE weist darauf hin, dass die Probleme mit Ausweisungen aus der Schweiz, die nicht vollzogen werden können (insbesondere wegen fehlender Papiere), mit den vorgeschlagenen repressiven Systemen nicht gelöst werden. Neben einer finanziellen und materiellen Unterstützung durch den Bund sei auch eine Hinterfragung des heutigen Systems der Ausschaffungshaft, der polizeilichen Begleitung und des Vollzugs der Ausweisungen nötig, um die notwendigen Lösungen in diesem Bereich zu finden.
Vgl. zudem die Stellungnahmen in Bezug auf die Vollzugskosten in Kapitel III Ziffer 3.
167 FR, GE, NE, KSBS, KSS. 168 FR, GE, KSBS, KSS. 169 FR, KSBS, KSS. 170 SVP (inkl. SVP GR), sgv. 171 Amnesty, UNHCR. 172 SVP (inkl. SVP GR), sgv.