Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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3.2 Zu Artikel 66c VE-StGB

FR bringt einen grundsätzlichen Einwand vor: Der Vollzug der Landesverweisung solle dem

Vollzug einer stationären Massnahme, insbesondere der Verwahrung vorgehen (v.a.

aus Kostengründen). Es sollte nur die vorangehende Freiheitsstrafe (bei der Verwahrung) resp. die Zeit der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (bei therapeutischen Massnahmen) vollzogen werden.

Zu dieser Bestimmung werden zudem zahlreiche Präzisierungen vorgeschlagen: So soll gemäss SO sichergestellt werden, dass der Strafvollzug im Heimatland möglich bleibt. Nach der Aufhebung einer Massnahme könne der bedingte Vollzug einer Reststrafe angeordnet werden; daher ist gemäss SG das Wort «ersatzlos» in Absatz 1 Satz 2 zu streichen. Es sind gemäss FR auch die ambulanten Massnahmen und die Verwahrung ausdrücklich zu berücksichtigen. Ferner sei bei bedingten Strafen der Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung ausdrücklich zu regeln.173 In diesem Fall ist gemäss FR auf die Rechtskraft des Urteils abzustellen.

3.3 Die für den Vollzug zuständige Behörde

Gemäss dem Bericht wird es den Kantonen überlassen, wer für den Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung zuständig ist (Strafvollzugsbehörde oder Ausländerbehörde) und wie der Vollzug gesichert werden soll (Sicherheitshaft nach StPO oder Ausschaffungshaft nach AuG). Diese Zurückhaltung des Bundes wird von verschiedener Seite kritisiert:

Die vorliegenden Gesetzesentwürfe liessen eine klare und eindeutige Kompetenz- und

Aufgabenteilung zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden auf Bundes- und Kantonsebene vermissen. Um Probleme und Zweispurigkeiten bei der Umsetzung zu vermeiden, sei es unumgänglich, die Kompetenzaufteilung im Gesetz eindeutig zu verankern

und es sei eine schweizweit einheitliche Regelung in Bezug auf die Sicherstellung des

Vollzugs der Landesverweisung einzuführen.174

Da die kantonalen Migrationsbehörden bereits in quantitativ viel höherer Anzahl asyl- und ausländerrechtliche Wegweisungen vollziehen und sich die Probleme beim Vollzug strafrechtlicher Landesverweisungen gleich oder ähnlich gelagert darstellen werden, erscheine die vorgeschlagene Vielfalt der Zuständigkeit nicht sachgerecht.175 Es sollten die Migrationsbehörden für die Anordnung einer Ausschaffung bzw. für eine Ausschaffungshaft zuständig bleiben; dies wäre bereits im Gesetz so zu verankern.176

4. Aufschub des Vollzugs (Art. 66d VE-StGB)

+ +/- -

AG, BE, BL, BS, LU, NE, SG, VD,

ZG, ZH

BDP, EVP, SVP GPS

Amnesty, Caritas, FIMM, SFH,

SFR, SKF, Sofs, UNHCR

4.1 Zu Artikel 66d VE-StGB

In Artikel 66d solle auch der Aufschubgrund von Artikel 83 Absatz 4 AuG – Unzumutbarkeit

173 FR, VD. 174 AG, UR, ZH, SSV. 175 BE, ZH, SSV. 176 BL, ZH, KSBS, KSS, SSV, Christian Meier. NE weist darauf hin, dass die altrechtliche Landesverweisung von der Strafvollzugsbehörde vollzogen worden sei. Der Entscheid über den Aufschub solle jedoch von der Fremdenpolizeibehörde getroffen werden.