Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 40 Seiten

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des Vollzugs wegen Krieg, Bürgerkrieg etc. – zumindest in fakultativer Form aufgenommen werden,177 da auch Kriegs- und Gewaltsituationen die für Artikel 3 EMRK geforderte Schwelle erreichen könnten.

Bisher seien für die Prüfung des Non-Refoulement-Gebots Bundesbehörden zuständig gewesen. Die Kantone verfügten nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Kapazitäten, um die Verhältnisse in den jeweiligen Ländern zuverlässig zu klären. Die kantonalen Vollzugsbehörden würden deshalb gemäss SG auf die Unterstützung des Bundesamtes für Migration angewiesen sein.

Es wird zudem kritisiert, dass die Frage des Non-Refoulement-Gebots erst im Zeitpunkt

des Vollzugs geprüft werde:178 Es ist gemäss der IOM zentral, dass das Gesetz mit Blick auf das Non-Refoulement-Gebot eine Einzelfallprüfung vorsehe, bevor eine strafrechtliche Landesverweisung verhängt werde. Eine erneute Beurteilung des Non-Refoulement-Gebots durch die Vollzugsbehörde in einem formellen Entscheid sollte gemäss AG nur zulässig sein, wenn sich die Situation im Heimatland seit Ausfällung des Strafurteils wesentlich geändert hat. Angesichts der angeordneten, aber nicht vollziehbaren Landesverweisung würden die Betroffenen – z.T. jahrelang – als «illegal» gelten. Dies würde zu einer Marginalisierung und Perspektivenlosigkeit führen, die dem Ziel, Kriminalität zu verhindern, zuwiderlaufe.179

Das UNHCR führt an, dass Verurteilungen nach Artikel 66a Buchstabe b, c und d VE-StGB nicht reichten, damit ein Flüchtling nach Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention als Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen sei – und somit eine Ausnahme vom Refoulement-Gebot greifen könne. Es könne daher im Einzelfall die Gefahr von Refoulement für Flüchtlinge und Asylsuchende nicht ausgeschlossen werden.

Wie für den Vollzug der Landesverweisung sollten auch für den Aufschub ausschliesslich die

Migrationsbehörden zuständig sein.180

Die BA weist darauf hin, dass Artikel 74 Absatz 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; 173.71) angepasst werden müsste («Vollzug durch die Kantone»), da die Landesverweisung in der geltenden Fassung nicht enthalten sei.

Nach Meinung des UNHCR sollte eine Person mit Landesverweisung ein Gesuch um individuellen Schutz in der Schweiz stellen können, falls sich die Situation im Herkunftsland dieser Person soweit verschlechtert, dass sie um diesen Schutz nachsuchen möchte.

Für den Verurteilten habe die Landesverweisung eher die Wirkung einer Strafe anstatt einer Massnahme. Es stellt sich für KSBS und KSS deshalb die Frage, ob das Institut der Begnadigung nicht auch für Personen mit Landesverweisung zur Anwendung kommen müsste.

4.2 Zum Aufenthaltsstatus

Dass ausländische Personen, deren Landesverweisung aus technischen Gründen oder wegen des Non-Refoulement-Gebots nicht vollzogen werden kann, über keinen Aufenthaltsstatus verfügen sollen, wird von etlichen Teilnehmenden kritisiert,181 auch wenn aufgrund des Wortlauts der neuen Verfassungsbestimmungen ein gewisses Verständnis dafür besteht.182

Diese Situation würde für die betroffenen Personen zu zahlreichen Problemen im Alltag führen.183 Auch mit Blick auf die Grundrechte sei sie problematisch184 und führe zu hohen Kos-

177 BE, LU, SFH, UNHCR. 178 FIMM, SFR, Sofs. 179 FIMM, SFR, Sofs. 180 BL, ZH. 181 BE, BS, FR, SG, VD, ZH, GPS, Amnesty, Caritas, FIMM, SFH, SKF, Sofs, UNHCR. 182 SG, Amnesty, SFH. 183 BS, Amnesty, SKF, UNHCR.