Vorlage

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Krebsregistrierungsgesetz

3. Abschnitt: Kantonale Krebsregister

Art. 8 Zuständigkeitsprüfung

1Die kantonalen Krebsregister prüfen, ob sie für die Registrierung der Daten nach den Artikeln 4 und 5 zuständig sind. Dazu gleichen sie die folgenden Daten mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ab:

a. Nach- und Vorname;

b. Versichertennummer;

c. Geburtsdatum;

d. Wohnadresse.

2Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Schweizer Kinderkrebsregister.

Art. 9 Registrierung

1Die kantonalen Krebsregister registrieren für jede Krebserkrankung die folgenden Daten:

a. die Daten nach den Artikeln 4 und 5;

b. die Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik (BFS);

c. die Einwilligung nach Artikel 4 Absatz 2;

d. das Todesdatum;

e. die Todesursachen.

2Sie weisen jedem Krebsfall eine Fallnummer zu.

3Sie kodieren die Daten nach den Vorgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle.

4Die kantonalen Krebsregister stellen sicher, dass die personenidentifizierenden Daten von den übrigen Daten getrennt bearbeitet werden.

Art. 10 Ergänzung und Aktualisierung von Daten

1Die kantonalen Krebsregister ergänzen unvollständige und berichtigen nicht plausible Daten, indem sie bei den zur Erhebung verpflichteten Personen und Institutionen nachfragen.

2Sie ergänzen und aktualisieren zudem:

a. die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–h durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister;