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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten
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Krebsregistrierungsgesetz
2Es erstattet dem Bundesrat Bericht über die Ergebnisse und unterbreitet ihm einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.
9. Abschnitt: Vollzug
Art. 33 Bund und Kantone
Der Bund und die Kantone vollziehen dieses Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Art. 34 Schweigepflicht
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 35 Versichertennummer
1Die nach Artikel 4 Absatz 1 zur Erhebung von Daten verpflichteten Personen und Institutionen, die für die Führung der kantonalen Krebsregister, des Schweizer Kinderkrebsregisters und der Vertrauensstelle zuständigen Stellen sowie das BFS sind berechtigt, die Versichertennummer für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2Die für die Führung der nationalen Krebsregistrierungsstelle zuständige Stelle ist berechtigt, die verschlüsselte Versichertennummer für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben systematisch zu verwenden.
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 36 Übertretungen
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Daten verletzt (Art. 4 und 5);
b. die Informationspflicht verletzt (Art. 7);
c. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
4In besonders leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 37 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
1Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.