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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten
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Krebsregistrierungsgesetz
Art. 19 Unterstützungsmassnahmen
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle erstellt die Hilfsmittel, die für die Erhebung und Übermittlung der Daten erforderlich sind.
2Sie stellt die für die Information der Patientinnen und Patienten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
3Sie kann die Aus- und Weiterbildung des Personals der kantonalen Krebsregister und des Schweizer Kinderkrebsregisters unterstützen.
Art. 20 Information der Bevölkerung
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle informiert die Bevölkerung regelmässig über die Registrierung von Krebserkrankungen in der Schweiz.
2Die Information muss insbesondere Angaben beinhalten über:
a. die Voraussetzungen der Datenbearbeitung durch die kantonalen Krebsregister, das Schweizer Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle;
b. die in den kantonalen Krebsregistern, dem Schweizer Kinderkrebsregister und der nationalen Krebsregistrierungsstelle erfassten Daten;
c. die Rechte der eingetragenen Personen.
Art. 21 Internationale Zusammenarbeit
Die nationale Krebsregistrierungsstelle arbeitet mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.
5. Abschnitt: Schweizer Kinderkrebsregister
Art. 22
1Das Schweizer Kinderkrebsregister ist bei Krebserkrankungen junger Patientinnen und Patienten für die Aufgaben der kantonalen Krebsregister nach den Artikeln 8–11 und 13 und für die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 zuständig.
2Das Schweizer Kinderkrebsregister leitet die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 regelmässig an das zuständige kantonale Krebsregister weiter.
6. Abschnitt: Förderung der Registrierung anderer Krankheiten
Art. 23 Finanzhilfen
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Registern, die Daten über andere nicht übertragbare Krankheiten als Krebs, die stark verbreitet oder bösartig sind, bearbeiten, Finanzhilfen gewähren, wenn die Register: