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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten

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Krebsregistrierungsgesetz

2. Abschnitt: Erhebung von Daten zu Krebserkrankungen

Art. 4 Erhebung der Mindestdaten

1Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens müssen für jede Krebserkrankung einer Patientin oder eines Patienten die folgenden Daten erheben:

a. Nach- und Vorname;

b. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer);

c. Wohnadresse;

d. Geburtsdatum;

e. Geburtsort;

f. Geschlecht;

g. Zivilstand;

h. Staatsangehörigkeit;

i. Datum und Grundlage der diagnostischen Untersuchung;

j. diagnostische Angaben zur Krebserkrankung;

k. Art, Ort und Beginn der Erstbehandlung.

2Sie fragen zudem die Patientin oder den Patienten, ob diese oder dieser damit einverstanden ist, dass ihre oder seine Kontaktdaten nach Artikel 27 an die Projektleitung eines Forschungsprojekts weitergeleitet werden dürfen. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen.

3Sie übermitteln die Daten nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Angaben dem zuständigen Krebsregister.

4Die Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn der Patient oder die Patientin beziehungsweise die gesetzliche Vertretung vorgängig nach Artikel 7 informiert worden ist und der Übermittlung der Daten nicht widersprochen hat.

5Der Bundesrat:

a. kann festlegen, dass für bestimmte Krebserkrankungen keine Daten erhoben werden müssen;

b. legt fest, in welcher Form die Übermittlung der Daten zu erfolgen hat.

Art. 5 Erhebung der Zusatzdaten

1Der Bundesrat kann vorsehen, dass Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens die folgenden Daten der Patientin oder des Patienten erheben müssen:

4 SR 831.10