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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten
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Krebsregistrierungsgesetz
3Sie anonymisieren:
a. die Daten zehn Jahre nach Erfassung des Todesdatums und der Todesursachen;
b. die Mindestdaten nach einem Widerspruch nach Artikel 4 Absatz 4.
4Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die korrekte und sichere Anonymisierung.
4. Abschnitt: Nationale Krebsregistrierungsstelle
Art. 14 Erfassung, Überprüfung und Aufbereitung der Daten
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle erfasst die Daten, welche die kantonalen Krebsregister und die Vertrauensstelle weitergeleitet haben.
2Sie überprüft die Daten und informiert die betreffenden Register über allfällige Mängel.
3Sie bereitet die Daten auf für:
a. die nationale Krebsstatistik;
b. die Auswertungen im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung;
c. weitere Auswertungen für Forschung, Planung und Statistik.
4Die nationale Krebsregistrierungsstelle führt über die Zahl der Patientinnen und Patienten, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, eine nationale Statistik.
Art. 15 Weiterleitung von Daten
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle leitet die für die nationale Krebsstatistik aufbereiteten Daten mit der verschlüsselten Versichertennummer regelmässig an die Vertrauensstelle weiter. Die Vertrauensstelle entschlüsselt die Versichertennummer und leitet diese mit den aufbereiteten Daten an das BFS weiter.
2Die nationale Krebsregistrierungsstelle kann die aufbereiteten Daten auf Anfrage anderen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, ohne verschlüsselte Versichertennummer zur Verfügung stellen, sofern:
a. die Daten von der Verwaltungsstelle anonymisiert oder vernichtet werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b. die Verwaltungsstelle sich verpflichtet, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten;
c. die Verwaltungsstelle die Ergebnisse so bekannt gibt, dass jede Identifizierung der Patientinnen und Patienten sowie der zur Erhebung der Daten verpflichteten Personen und Institutionen ausgeschlossen ist.