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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten
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Krebsregistrierungsgesetz
c. die Projektleitung sich verpflichtet, die erhaltenen Kontaktdaten nicht an Dritte weiterzuleiten und die Ergebnisse des Forschungsprojekts nur so bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind; und
d. der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen Vereinbarungen getroffen wurden.
2Die Projektleitung kann die Patientinnen und Patienten zum Zweck der Teilnahme am bewilligten Forschungsprojekt kontaktieren.
3Sie darf die Namens- und Adresslisten, die sie von den kantonalen Krebsregistern und vom Schweizer Kinderkrebsregister erhalten hat, nur so lange aufbewahren, wie diese für den genannten Zweck bearbeitet werden müssen.
Art. 28 Weiterleitung von Mindest- und Zusatzdaten
1Die nationale Krebsregistrierungsstelle stellt Dritten auf Anfrage die Mindestdaten nach Artikel 4 in anonymisierter Form zur Verfügung.
2Sie leitet auf Anfrage die Zusatzdaten nach Artikel 5 und die mit ihnen verbundenen Mindestdaten ohne verschlüsselte Versichertennummer zu Forschungszwecken weiter, sofern:
a. die Einwilligung der Patientin oder des Patienten vorliegt;
b. die Daten keine identifizierenden Angaben über die an der Behandlung beteiligten Leistungserbringer mehr enthalten;
c. die Empfängerin oder der Empfänger sich verpflichtet, die Daten zu anonymisieren oder zu vernichten, sobald der Zweck des Bearbeitens dies erlaubt;
d. die Empfängerin oder der Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzuleiten und die Ergebnisse nur so bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen und Institutionen möglich sind; und
e. der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen Vereinbarungen getroffen wurden.
3Für die Weiterleitung von Daten durch die kantonalen Krebsregister sowie das Schweizerische Kinderkrebsregister an Dritte gelten die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss. Nicht weitergeleitet werden der Name, der Vorname, die Wohnadresse und die Versichertennummer der Patientin oder des Patienten.
8. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
Art. 29 Bund
1Der Bund führt:
a. eine nationale Krebsregistrierungsstelle;
b. ein Schweizer Kinderkrebsregister;