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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten

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Krebsregistrierungsgesetz

a. einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 dienen;

b. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen; und

c. Daten bearbeiten, die:

1. gesamtschweizerische Hochrechnungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen erlauben, und

2. für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.

Art. 24 Weiterleitung von Daten

1Register, die Finanzhilfen erhalten, stellen dem Bundesamt für Gesundheit die für die Gesundheitsberichterstattung erforderlichen Daten zur Verfügung.

2Sie übermitteln die Daten so, dass keine Rückschlüsse möglich sind auf:

a. die im Register erfassten Personen;

b. Personen und Institutionen, die dem Register Daten übermittelt haben.

3Das Bundesamt für Gesundheit kann die Daten auf Anfrage an andere Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, weiterleiten.

7. Abschnitt: Forschung

Art. 25 Grundsatz

Die kantonalen Krebsregister, das Schweizerische Kinderkrebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle unterstützen die Forschung.

Art. 26 Verwendung der Daten für registereigene Forschungsprojekte Verwenden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Krebsregister, des Schweizerischen Kinderkrebsregisters oder der nationalen Krebsregistrierungsstelle die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 für Forschungsprojekte dieser Register, so gelten die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20116.

Art. 27 Weiterleitung von Kontaktdaten

1Die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister geben auf Anfrage den Nachnamen, den Vornamen und die Wohnadresse von Patientinnen und Patienten, die für ein Forschungsprojekt in Frage kommen, an die Projektleitung eines Forschungsprojekts weiter, sofern:

a. die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten vorliegt;

b. das Forschungsprojekt von der zuständigen Ethikkommission bewilligt wurde;

6 BBl 2011 7415