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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten

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Krebsregistrierungsgesetz

c. eine Vertrauensstelle, die für die Verschlüsselung der Versichertennummer zuständig ist.

2Die Vertrauensstelle ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister administrativ und organisatorisch unabhängig.

Art. 30 Kantone

1Die Kantone führen kantonale Krebsregister. Mehrere Kantone können gemeinsam ein Register führen.

2Sie sorgen dafür, dass:

a. die kantonalen Krebsregister ihre Aufgaben effizient erfüllen und dabei den Datenschutz gewährleisten;

b. das Personal der kantonalen Krebsregister eine angemessene Aus- und Weiterbildung erhält;

c. die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister ihre Daten mit denjenigen der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister abgleichen können (Art. 8 und 10).

3Die Kantone können vorsehen, dass die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Absatz 2 Buchstabe c den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren ermöglichen.

Art. 31 Übertragung von Aufgaben

1Der Bundesrat kann Aufgaben nach diesem Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Dies gilt insbesondere für:

a. die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach den Artikeln 14– 21;

b. die Aufgaben des Schweizer Kinderkrebsregisters nach Artikel 22;

c. die Aufgaben der Vertrauensstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c.

2Er beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Organisationen und Personen.

3Organisationen und Personen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung der ihnen übertragenen Aufgaben. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.

Art. 32 Evaluation

1Das Eidgenössische Departement des Innern sorgt dafür, dass Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch, erstmals aber spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten, evaluiert werden.