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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten

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Krebsregistrierungsgesetz

3Die nationale Krebsregistrierungsstelle kann die aufbereiteten Daten in anonymisierter Form an internationale Organisationen weiterleiten.

4Die Weiterleitung von Daten an Dritte zum Zweck der Forschung richtet sich nach Artikel 28.

5Der Bundesrat bestimmt die Modalitäten, den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenweiterleitung.

Art. 16 Krebsstatistik, Gesundheitsberichterstattung und Veröffentlichung

von Ergebnissen

1Die nationale Krebsregistrierungsstelle unterstützt das BFS bei der Erarbeitung der nationalen Krebsstatistik.

2Sie sorgt für die Auswertung der Daten im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung.

3Sie veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen in benutzergerechter Form. Nicht veröffentlichte Ergebnisse und Grundlagen werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

4Die statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in einer Form veröffentlicht oder zugänglich gemacht, die jede Identifizierung der Patientinnen und Patienten sowie der zur Erhebung der Daten verpflichteten Personen und Institutionen ausschliesst.

Art. 17 Datenvernichtung und Anonymisierung

1Die nationale Krebsregistrierungsstelle löscht nach einem Widerruf einer nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einwilligung bereits erfasste Zusatzdaten.

2Sie anonymisiert:

a. die Daten zehn Jahre nach Erfassung des Todesdatums und der Todesursachen;

b. die Mindestdaten nach einem Widerspruch nach Artikel 4 Absatz 4.

3Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die korrekte und sichere Anonymisierung.

Art. 18 Sicherstellung der Datenqualität

1Die nationale Krebsregistrierungsstelle überprüft regelmässig die Qualität der Datenregistrierung durch die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister und trifft bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen.

2Sie kann zu diesem Zweck die registrierten Daten mit Ausnahme der personenidentifizierenden Daten bei den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister stichprobenweise einsehen.

3Sie legt für die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister die Datenstruktur und die Kodierungsstandards fest.