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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten
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Krebsregistrierungsgesetz
a. Daten zum Krankheitsverlauf, insbesondere zum Auftreten von Rezidiven und Metastasen;
b. Daten zum Behandlungsverlauf, insbesondere Behandlungsschemata, Folgetherapien und an der Behandlung beteiligte Leistungserbringer;
c. Daten zur Lebensqualität;
d. Daten zu Lebensumständen, Risikofaktoren und Früherkennungsmassnahmen;
2Die Personen und Institutionen nach Absatz 1 übermitteln die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Angaben dem zuständigen Krebsregister.
3Die Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn der Patient oder die Patientin beziehungsweise die gesetzliche Vertretung vorgängig nach Artikel 7 informiert worden ist und in die Übermittlung der Daten eingewilligt hat.
4Der Bundesrat:
a. legt fest, für welche Krebserkrankungen Daten nach Absatz 1 erhoben werden müssen;
b. kann die Erhebung dieser Daten auf bestimmte Personengruppen beschränken oder zeitlich befristen;
c. legt fest, in welcher Form die Übermittlung der Daten zu erfolgen hat.
Art. 6 Widerspruch und Widerruf
1Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die gesetzliche Vertretung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen:
a. der Übermittlung der Daten nach Artikel 4 Absatz 1 widersprechen;
b. die Einwilligungen nach den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 3 widerrufen.
2Ein Widerspruch ist dem zuständigen Krebsregister in anonymisierter Form und ohne Angaben zur Krebserkrankung zu übermitteln.
Art. 7 Information der Patientinnen und Patienten
Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die gesetzliche Vertretung muss insbesondere informiert werden über:
a. Inhalt und Umfang der erhobenen Daten;
b. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung durch die Krebsregister und die nationale Krebsregistrierungsstelle;
c. Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten;
d. ihre oder seine Rechte.