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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten
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Krebsregistrierungsgesetz
b. das Todesdatum durch einen Abgleich mit den Daten der Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuchs5 sowie der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister;
c. die Todesursachen durch einen Abgleich mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS.
3Das BFS ermöglicht den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Absatz 2 Buchstabe c den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren.
Art. 11 Erfassung nicht übermittelter Krebsfälle
1Die kantonalen Krebsregister überprüfen regelmässig, ob es Krebsfälle gibt, die ihnen nicht übermittelt wurden.
2Das BFS leitet den kantonalen Krebsregistern regelmässig die dazu erforderlichen Daten der Todesursachenstatistik weiter.
3Stellt ein kantonales Krebsregister im Rahmen des Abgleichs fest, dass ihm ein Krebsfall nicht übermittelt wurde, so nimmt es diesen ins Register auf. Es ergänzt wenn möglich die Daten durch Nachfragen bei der zur Erhebung der Daten verpflichteten Person oder Institution.
Art. 12 Weiterleitung der Daten
1Die kantonalen Krebsregister leiten die Daten nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Nicht weitergeleitet werden der Name, der Vorname, die Wohnadresse und die Versichertennummer der Patientin oder des Patienten.
2Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer zusätzlich an die Vertrauensstelle weiter.
3Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter.
4Der Bundesrat bestimmt die Modalitäten, den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenweiterleitung.
Art. 13 Datenvernichtung und Anonymisierung
1Die kantonalen Krebsregister vernichten die von den erhebungspflichtigen Personen und Institutionen nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 5 Absatz 1 übermittelten Daten, sobald sie diese registriert haben und die nationale Krebsregistrierungsstelle die regelmässige Qualitätsüberprüfung der Registrierung durchgeführt hat, spätestens aber drei Jahre nach deren Eingang.
2Sie löschen nach einem Widerruf einer nach Artikel 5 Absatz 3 erteilten Einwilligung bereits registrierte Zusatzdaten.
5 SR 210