Botschaft

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten

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Mehrbedarf in der Substanzerhaltung, der nicht vollständig durch die Mehreinnahmen gedeckt beziehungsweise durch Effizienzsteigerungsmassnahmen von SBB Infrastruktur minimiert werden kann. Zum anderen wurde die Leistungsvereinbarung 2011–2012 auf der Basis eines vom Bundesrat beschlossenen Zahlungsrahmens von 3322 Millionen Franken, d.h. durchschnittlich 1661 Millionen Franken pro Jahr, durch die Bundesversammlung genehmigt. Aufgrund der Erhöhung des Zahlungsrahmens zur LV 11–12 durch die Bundesversammlung um 140 Millionen auf 3462 Millionen Franken wurde eine Zusatzvereinbarung zur LV 11–12 hinsichtlich der Verwendung der zusätzlichen 140 Millionen Franken zwischen Bundesrat und SBB abgeschlossen.

Wie in Abschnitt 1.4.3 dargestellt hat die SBB Infrastruktur seit 2010 deutlich mehr Mittel zur Verfügung. Die Entwicklung der aus den Zahlungsrahmen für die SBB-Infrastruktur seit 2007 gewährten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich.

Tabelle 1 Zahlungsrahmen und Aufteilung Betriebabgeltungen- und Investitionsbeiträge seit 2007* 2007 2008 2009 2010 20112012

Betriebsabgeltungen 446 450 480 470 510505

Investitionsbeiträge 980 1012 1154 1054 12101237

total 1426 1462 1634 1524 17201742

Zahlungsrahmen 60463462

2013 2014 20152016

Betriebsabgeltungen 291 280 288287

Investitionsbeiträge 1258 1340 14071473

total 1549 1620 16951760

Zahlungsrahmen6624

* Für 2007 bis 2010 sind die effektiven Zahlungen aus dem Zahlungsrahmen gemäss der Staatsrechnungen dargestellt.

1.4.5 Finanzierung der bestellten Leistungen

Der Bundesrat beantragt für die Finanzierung der geplanten ungedeckten Kosten und der Investitionen gemäss der Planungen der SBB einen Zahlungsrahmen von 6624 Millionen Franken. Dieser Zahlungsrahmen übersteigt die in der Finanzplanung des Bundes eingestellten Mittel. Damit diese Differenz zu keiner zusätzlichen Belastung des allgemeinen Bundeshaushalts führt, wurde vom Bundesrat entschieden, Mittel in Höhe der Differenz aus dem Reinertrag des Bundesanteils der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA im allgemeinen Bundeshaushalt zu belassen und diese Mittel für vom Bund getragene ungedeckte Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr (vgl. Art. 19 Abs. 2 Schwerverkehrsabgabegesetz) zu verwenden.

Tabelle 2

Finanzplanung des Bundes und Finanzierung der bestellten Leistungen