Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer) · 13 Seiten
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Bericht zur Umsetzung eines antizyklischen Puffers in der Schweiz
Schliesslich verweist Absatz 5 auf die analoge Anwendung von Art. 33a Abs. 2 E-ERV, wonach ein Unterschreiten des Puffers keine Verletzung der Eigenmittelanforderungen darstellt, wenn der Puffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen unterschreitet. Die Bank muss jedoch die Unterschreitung innert einer von der FINMA festzusetzenden Frist wieder beseitigen.
Eine stufenweise Einführung des Puffers mit zunächst reduziertem maximalen Prozentsatz – wie ihn das Basel III-Regelwerk vorsieht – ist weder zweckmässig noch notwendig, da die Aktivierung und Ausgestaltung wie der Erlass der ERV in jedem Fall in der Kompetenz des Bundesrates liegt. Hingegen ist der maximal zulässige Prozentsatz über alle gewichteten Positionen in der Schweiz auf 2,5 Prozent der Eigenmittel beschränkt, wenngleich das Basel III-Regelwerk für die Umsetzung des Puffers in den jeweiligen Jurisdiktionen auch höhere Prozentsätze zulassen würde.
4.2 Internationale Reziprozität im Kontext von Basel III
Das Basel III-Regelwerk sieht für den antizyklischen Puffer eine reziproke grenzüberschreitende Anrechnung vor. International tätige Banken müssen demnach den Puffer verschiedener Staaten erfüllen. Die Behörden im Gastland bestimmen die Höhe des Puffers für Kreditpositionen in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Die Behörden des Heimlandes sind dafür verantwortlich, dass die Banken unter ihrer Aufsicht die Pufferanforderungen als gewichteten Durchschnitt der Anforderungen in den einzelnen Staaten erfüllen. Das Basel III-Regelwerk sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde des Heimlandes den antizyklischen Puffer auch auf ausländischen Kreditpositionen erhöhen kann, falls sie der Meinung ist, dass die Anforderungen eines Gastlandes zu tief sind. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde nur verpflichtet, Puffer ausländischer Aufsichtsbehörden bis zu einer Höhe von 2,5 Prozent der gewichteten Positionen der Bank zu berücksichtigen. Dadurch ist gewährleistet, dass auch für international tätige Banken die aufgrund der Aktivierung des antizyklischen Puffers in der Schweiz zu haltenden Eigenmittel von 2,5 Prozent der gewichteten Positionen der Bank nicht überschreiten.
Die Ausgestaltung der reziproken Anrechnung der Puffer auf internationaler Ebene ist noch offen. Die Umsetzung der Reziprozität für die im Ausland aufgrund der dortigen Aktivierung eines antizyklischen Puffers geforderten zusätzlichen Eigenmittel ist im Rahmen des Erfordernisses zusätzlicher Eigenmittel gemäss Art. 34 E-ERV zu regeln. Für die Umsetzung der internationalen Reziprozität gelten die Übergangsfristen von Basel III.
4.3 Einführung bereits vor Inkrafttreten des Basel III-Regelwerks
Vor dem Hintergrund der ausserordentlichen makroökonomischen Rahmenbedingungen liegt das Zinsniveau in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren auf einem aussergewöhnlich tiefen Niveau. Infolge der Einführung eines Mindestkurses des Frankens gegenüber dem Euro per 6. September 2011 sind die Zinsen auf Hypothekarkredite noch weiter gefallen. Dieses Umfeld begünstigt die Entstehung von Ungleichgewichten auf dem schweizerischen Hypothekar- und Immobilienmarkt.
Sowohl die SNB als auch die FINMA haben verschiedentlich auf den Aufbau von Risiken im Schweizer Hypothekar- und Immobilienmarkt hingewiesen. Bis anhin beschränken sich die Anzeichen von Überhitzungen auf gewisse Regionen und Segmente des Wohneigentumsmarktes in der Schweiz. Die Erfahrung Ende der 1980er-Jahre in der Schweiz zeigt jedoch, dass sich ausgeprägte Ungleichgewichte im Hypothekar- und Immobilienmarkt äusserst schnell entwickeln können. Solche Ungleichgewichte stellen eine grosse Gefahr für die Finanzstabilität dar und erfordern ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden.