Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer) · 13 Seiten

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Bericht zur Umsetzung eines antizyklischen Puffers in der Schweiz

3.3 Für die Aufhebung des antizyklischen Puffers massgebliche Indikatoren

Grundsätzlich sind die für die Aktivierung massgebenden Indikatoren auch als quantitatives Kriterium für die Aufhebung des – im Beispiel in Kapitel 3.2 sektoriell auf den schweizerischen Hypothekarmarkt ausgerichteten – antizyklischen Puffers zu berücksichtigen. Darüber hinaus bieten sich weitere Indikatoren an, die weniger zur Früherkennung von Risiken geeignet sind, aber wichtige Informationen über den aktuellen Zustand des Finanzsektors und das Ausmass einer Krise beinhalten. Hierzu zählen beispielsweise Marktindikatoren die mit hoher Frequenz verfügbar sind (z.B. Credit spreads) sowie Indikatoren des Bankensektors (Stress Indizes, Wertberichtigungen und Abschreibungen, Nettoverluste).

4 Änderungen der Eigenmittelverordnung zur Einführung des Puffers

4.1 Einführung im Rahmen des Basel III-Regelwerks

Die Einführung des antizyklischen Puffers ist als Element des Basel III-Regelwerks per 1. Januar 2013 vorgesehen. Vorgeschlagen wird eine Ergänzung der ERV um den Art. 33b Antizyklischer Puffer (vgl. Beilage).

In Absatz 1 wird der Zweck des antizyklischen Puffers definiert. Er stärkt die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums. Zudem bezweckt er, einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken. Inwieweit das Kreditwachstum als übermässig einzustufen ist, ergibt sich aus dem Gesamtbild der massgebenden Kriterien (vgl. Kapitel 3, oben) und unterliegt letztlich dem Ermessen des Bundesrats, da ein über alle Zweifel erhabenes Urteil in aller Regel nicht gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus wird in Absatz 1 festgelegt, dass der Puffer auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden kann, damit die Möglichkeit einer stärker auf die Entwicklung in einzelnen Sektoren – wie dem Hypothekarmarkt – ausgerichtete Erhöhung der Eigenmittelanforderungen möglich ist (sektorieller Puffer).

In Absatz 2 werden die Zuständigkeit bei der Aktivierung sowie Form und maximale Höhe des Puffers festgelegt. Demnach entscheidet der Bundesrat auf Antrag der SNB über die Aktivierung (vgl. Kapitel 2, oben). Der Puffer ist in Form von Common Equity Tier 1 (CET1) zu halten. Dadurch wird eine vollumfängliche Verlustabsorption durch den Puffer gewährleistet. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zum Halten von zusätzlichem CET1 eine stärkere dämpfende Wirkung auf das Kreditwachstum entfalten kann, als die Verpflichtung zum Halten anderer Eigenmittel, die zu geringeren Kosten beschafft werden können. Der Puffer wird insgesamt auf 2,5 Prozent der in der Schweiz gewichteten Position begrenzt und ist zusätzlich zu allen anderen Eigenmittelanforderungen zu halten.

Absatz 3 regelt die Einbindung der FINMA und des EFD. Die SNB ist verpflichtet die FINMA vorgängig zum Antrag anzuhören. Sie informiert gleichzeitig das EFD, welches dadurch ohne zeitlichen Verzug die Beschlussfassung im Bundesrat vorbereiten kann.

Absatz 4 stellt klar, dass der Puffer aufzuheben oder den veränderten Verhältnissen anzupassen ist, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr oder nicht mehr in gleichem Ausmass erfüllt sind. Der antizyklische Puffer hat somit einen temporären Charakter. Er soll dem Bundesrat ermöglichen, gezielt und situativ auf Fehlentwicklungen im Kreditmarkt reagieren zu können. Sind die Kriterien nicht mehr gegeben, ist der antizyklische Puffer aufzuheben. Das Verfahren zur Aufhebung oder Reduktion des Puffers folgt analog zu den Absätzen 2 und 3.