Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer) · 13 Seiten
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Bericht zur Umsetzung eines antizyklischen Puffers in der Schweiz
Aus diesem Grund ist die Umsetzung des antizyklischen Puffers in der Schweiz nicht erst im Zuge der Umsetzung des Basel III-Regelwerks per 1. Januar 2013, sondern bereits für das Jahr 2012 vorzusehen. Mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden Änderung der geltenden ERV im ersten Quartal 2012 kann sichergestellt werden, dass der Bundesrat für den Fall einer ausgeprägten Überhitzung im Schweizer Hypothekar- und Immobilienmarkt zeitnah und zielgerichtet den Aufbau von systemischen Risiken begrenzen könnte. Ein entsprechender sektorieller antizyklischer Puffer würde dabei die strukturelle Wirkung der geplanten Änderungen der Risikogewichtung bei Liegenschaften wirkungsvoll ergänzen. Während die Änderungen der Risikogewichtung einen massgeblichen Beitrag zur dauerhaften Begrenzung der Risiken in diesem Marktsegment gewährleisten, kann durch den antizyklischen Puffer situativ auf die durch die derzeitigen, ausserordentlich makroökonomischen Rahmenbedingungen getriebenen Entwicklungen reagiert werden. Sollte die weitere Entwicklung im Hypothekar- und Immobilienmarkt hingegen keine Aktivierung des antizyklischen Puffers rechtfertigen, würde mit der vorgezogenen Umsetzung des Puffers kein zusätzliches Eigenmittelerfordernis an den Bankensektor einhergehen.
In der Beilage wird ein Vorschlag für die rechtliche Umsetzung des Puffers noch vor Inkrafttreten des Basel III-Regelwerks unterbreitet. Dieser Vorschlag unterscheidet sich in Absatz 2 hinsichtlich der Form der für den Puffer zu haltenden Eigenmittel. Im Gegensatz zum Basel III-basierten Vorschlag ist der Puffer nicht mit der erst mit Basel III einzuführenden Kapitalklasse CET1, sondern mit anrechenbaren Eigenmitteln zu erfüllen. Dies stellt eine gegenüber dem Basel III-basierten Vorschlag weniger weitgehende Anforderung dar, da die anrechenbaren Eigenmittel in der aktuellen Fassung der ERV ein wesentlich breiteres Spektrum an Kapitalinstrumenten mit zum Teil deutlich geringerer Verlustabsorptionsfähigkeit umfassen. Sollte der antizyklische Puffer noch vor Inkrafttreten des Basel III-Regelwerks aktiviert werden, so wird zu regeln sein, wie ein Übergang der Pufferanforderungen zu der unter Basel III geltenden Berechnungsbasis zu erfolgen hat.
Darüber hinaus unterscheiden sich die Vorschläge in Absatz 5. Da Art. 33a E-ERV erst im Rahmen der Umsetzung des Basel III-Regelwerks eingeführt wird, kann der Vorschlag in der Beilage nicht auf diesen Artikel verweisen. Dementsprechend wird für diesen Vorschlag der Inhalt des zukünftigen Art. 33a Abs. 2 E-ERV im Wortlaut übernommen.
5 Regulierungsfolgenabschätzung
Internationale Studien (vgl. Kapitel 5.1) sowie die Folgenabschätzung der SNB (vgl. Kapitel 5.2) deuten darauf hin, dass
eine temporäre Erhöhung der Eigenmittelanforderungen eine antizyklische Wirkung auf
die Kredittätigkeit der Banken hat;
die Frist zum Aufbau des Kapitalpuffers möglichst kurz gehalten werden sollte, um des-
sen dämpfende Wirkung zu verstärken;
ein sektoriell auf dem schweizerischen Hypothekarmarkt basierender Puffer von 2,5%
zusätzlich zu den zukünftigen Basel III- und Säule II-Eigenmittelanforderungen zurzeit für inlandorientierte Banken mit einem Marktanteil im schweizerischen Hypothekarmarkt von rund 15% im wirtschaftlichen Sinne strikt bindend wäre (27% bei Annahme eines auf der Gesamtheit der gewichteten Positionen in der Schweiz basierenden Puffers), und
ein sektorieller oder auf der Gesamtheit der gewichteten Positionen in der Schweiz ba-
sierender Puffer von 2,5% für die Grossbanken nur zu relativ geringen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen führen würde.