Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer) · 13 Seiten
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Bericht zur Umsetzung eines antizyklischen Puffers in der Schweiz
können zuvor gebundene Eigenmittel für die Aufrechterhaltung der Kreditvergabe verfügbar gemacht und zur Absorption von Verlusten auf das Kreditportfolio genutzt werden. Die prozyklische Wirkung starrer Eigenmittelanforderungen, die im Abschwung einen weiteren Abbau von Aktiven bewirken, wird damit vermieden.
2.2 Berechnung der erforderlichen Eigenmittel
Grundsätzlich schliesst der antizyklische Puffer alle gewichteten Positionen in der Schweiz im Sinne der ERV als Bemessungsgrundlage ein. Der antizyklische Puffer kann jedoch auch auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden (sektorieller Puffer), wenn systemische Risiken von einem übermässigen Kreditwachstum in einzelnen Marktsegmenten ausgehen. Auf diese Weise kann die Wirkung des antizyklischen Puffers noch stärker auf spezifische Risikoquellen ausgerichtet werden. Die gegenwärtige Entwicklung im Schweizer Hypothekar- und Immobilienmarkt legt beispielsweise die Prüfung eines auf diese Entwicklung sektoriell ausgerichteten antizyklischen Puffers nahe.
Die Höhe des Puffers richtet sich nach dem Ausmass der identifizierten Risiken und dem Erfordernis zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors. Der Puffer gilt dabei in gleicher Weise für alle Banken. Insgesamt dürfen die unter dem Puffer zu haltenden Eigenmittel 2,5 Prozent der in der Schweiz gewichteten Positionen der Bank nicht überschreiten.
2.3 Umsetzung
Die praktische Umsetzung des antizyklischen Puffers in der Schweiz umfasst folgende Elemente:
Monitoring des Finanzsystems
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überwacht das Kreditwachstum und andere Indikatoren, die auf einen Anstieg systemweiter Risiken hindeuten können. Darauf gestützt beurteilt sie, ob das Kreditwachstum in der Schweiz allgemein oder in spezifischen Marktsegmenten als übermässig einzustufen ist und zu einem Anstieg systemweiter Risiken beiträgt.
Antrag auf Aktivierung
Kommt die SNB aufgrund einer vertieften Analyse der Lage im Schweizer Kreditmarkt zum Schluss, dass sich Ungleichgewichte aufbauen, die eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen, stellt sie dem Bundesrat nach Anhörung der FINMA einen Antrag auf Aktivierung des antizyklischen Puffers. Das EFD wird zeitgleich mit der FINMA über den Antrag informiert, um die Beschlussfindung des Bundesrats vorbereiten zu können.
Der Antrag der SNB enthält Angaben
zu den massgeblichen Kriterien, welche eine Aktivierung des antizyklischen Puffers
rechtfertigen;
zu den für den antizyklischen Puffer massgeblichen Kreditpositionen;
zur Höhe des vorgeschlagenen Puffers für die massgeblichen Kreditpositionen; und
zum Zeitpunkt bis wann der Puffer erfüllt werden muss.
Aktivierung
Auf Grundlage des Antrags entscheidet der Bundesrat über die Aktivierung des antizyklischen Puffers. Er berücksichtigt dabei die Stellungnahme der FINMA.