Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer) · 13 Seiten
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Bericht zur Umsetzung eines antizyklischen Puffers in der Schweiz
Die Einbindung von SNB, FINMA und Bundesrat bei der Aktivierung des Puffers bietet sich an, um ein breites Analysespektrum bei der Entscheidfindung nutzen zu können. Die SNB analysiert aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, die Entwicklungen an den Finanzmärkten mit einer systemweiten Perspektive. Das Mandat der SNB verpflichtet sie dabei, auch allfällige Rückwirkungen makroprudentieller Entscheide auf die Geldpolitik, insbesondere die Inflationsentwicklung, zu berücksichtigen. Die FINMA kann die Einschätzung der SNB durch ihre stärker, aber nicht ausschliesslich, mikroprudentiell ausgerichtete Perspektive komplementieren. Gleichzeitig verfügt sie über die notwendigen institutsspezifischen Informationen, um die Folgen einer Aktivierung für die einzelnen Banken abzuschätzen und dadurch Rückschlüsse auf den Bankensektor als Ganzes abzuleiten. Schliesslich obliegt es dem Bundesrat, die Aktivierung zu beschliessen. Der Bundesrat würdigt bei seinem Beschluss auch mögliche Rückwirkungen auf die Konjunktur- und Fiskalpolitik.
Im Regelfall wird eine Aktivierung des antizyklischen Puffers nicht von null auf das Maximum erfolgen. Vielmehr wird die Einführung zu einem geringeren Prozentsatz erfolgen und dieser nur dann sukzessive erhöht werden, wenn die gewünschte Wirkung des Puffers ausbleibt. Das Basel III-Regelwerk sieht vor, bei Aktivierung den Banken maximal zwölf Monate zur Erfüllung des antizyklischen Puffers einzuräumen. Kürzere Fristen sind jedoch gerade bei erheblichen Fehlentwicklungen im Kreditmarkt vorzusehen, um die stabilisierende Wirkung des Puffers zu erhöhen.
Aufhebung und Anpassung
Ändern sich die zur Aktivierung des antizyklischen Puffers massgebenden Kriterien, beispielsweise aufgrund einer deutlichen Mässigung des Kreditwachstums, so ist der Puffer entsprechend anzupassen oder aufzuheben. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu berücksichtigen. Die SNB stellt hierzu nach Anhörung der FINMA dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag bei gleichzeitiger Information des EFD. Die Anpassung kann schrittweise, eine Aufhebung auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Grundsätzlich sollte bei einem deutlichen Abschwung im Kreditzyklus die Aufhebung des antizyklischen Puffers mit sofortiger Wirkung erfolgen, sofern die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die auf diese Weise entbundenen Eigenmittel können somit zur Absorption von Verlusten verwendet werden und helfen, eine ausreichende Kreditversorgung aufrecht zu erhalten. Bei einer Verlangsamung des Kreditwachstums und graduellen Abnahme des Systemrisikos sollte der antizyklische Puffer hingegen stufenweise reduziert werden.
Durchsetzung, Aufsicht und Massnahmen bei Nichterfüllung
Die FINMA ist für die Durchsetzung des antizyklischen Puffers verantwortlich und beaufsichtigt die Einhaltung des Puffers bei den Banken. Sie kann einer Bank Ausschüttungsbeschränkungen oder andere Massnahmen zum Aufbau der geforderten Eigenmittel auferlegen. Eine Bank, deren Puffer die geforderte Höhe aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder schweizerischen Finanzsystems zeitweise unterschreitet, verletzt die Eigenmittelanforderungen nicht. Sie muss jedoch die Unterschreitung innerhalb einer von der FINMA festgesetzten kurzen Frist wieder beseitigen. Die FINMA informiert regelmässig über die Umsetzung des Puffers.