Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten

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zu verzichten, da dies ohne den Zusatz “antimikrobiell wirksam” keinen Sinn macht.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker Glyoxal – bleibt weiterhin „anti-UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz mikrobiell wirkasam“.

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Wir sind einverstanden, dass Glyoangegebenen Voraussetzungen enthalten xal so in der Vkos bleibt erlaubten sein dürfen uns aber den Hinweis, dass unserer

Ansicht nach Glyoxal gleich wie Chloramin T behandelt werden müsste: Beide sind in der Regulierung nur in Annex III gelistet, die einzige Funktion im CosIng ist hingegen ANTIMICROBIAL.

Gemäss unseren Erfahrungen dürfte es sich in den meisten Fällen nicht um bewussten Zusatz von Glyoxal sondern um Verunreinigungen handeln.

Antimirkobiell wirkasam ändern auf Antimikrobiell wirksam

Gleiche Regelung wie Chloramin T ist anzustreben.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker N-Alkyl(C12–22)-trimethyl-

UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz ammoniumbromid

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den und -chlorid (+) – Streichung der angegebenen Voraussetzungen enthalten Höchstwerte für Rinse-Off-Produkte sein dürfen Solange keine vollständige Anglei-

chung an EU-Recht möglich ist,

sollten die Grenzwerte für Cetrimonium und Behentrimonium zum Einsatz als Antistatika bestehen bleiben, falls diese Werte einen toxikologischen Hintergrund haben: Der alte Text wird beibehalten.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker 3-Phenoxy-1-propanol – Streichung UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz des (+)

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Wieso das (+) gestrichen wird ist angegebenen Voraussetzungen enthalten nicht klar. Gemäss EU Regulation sein dürfen Annex V ist 3-Phenoxy-1-propanol

bis zu 1% als Konservierungsmittel zugelassen. Für andere Zwecke, nämlich: „For purposes other than inhibiting the development of microorganisms in the product. This purpose has to be apparent from the presentation of the product” ist die Substanz im Annex III mit einem Grenzwert von 2.0% gelistet.

Die neue Regelung zeigt überhaupt nicht auf, auf was sich die beiden genannten Grenzwerte (1.0 und 2.0% beziehen.

Das (+) wird belassen.

In Spalte c werden Grenzwerte für zwei Anwendungszwecke unter a) und b) aufgeführt und diese Verwendungszwecke entweder in Spalte b oder d gemäss den Anhängen der EU Regulation präzisiert.

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker Trialkanolamine

UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz Siehe Dialkanolamide

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Spalte d ergänzen:

angegebenen Voraussetzungen enthalten Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 sein dürfen μg/kg (gilt für Rohstoffe)

Anh. 3 Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, Verband der Kantonschemiker Cetylpyridinium – Streichung aus UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stof- der Schweiz Anhang 3.

fe,die in kosmetischen Mitteln nur unter den Cetylpyridinium sollte nicht aus dem angegebenen Voraussetzungen enthalten Anhang 3 gestrichen werden, da die sein dürfen EU nur deswegen keine Regulie-